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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
11. Altersvorsorgezulage | |
§ 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften | |
(1) 1Auf die Zulagen und die Rückzahlungsbeträge sind
die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der
Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden.
2Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung.
(2) 1Der Anbieter haftet als Gesamtschuldner
neben dem Zulageempfänger für die Zulagen und die nach
§ 10a Abs. 4
gesondert festgestellten Beträge, die wegen seiner vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt, nicht
einbehalten oder nicht zurückgezahlt worden sind.
2Für die Inanspruchnahme des Anbieters ist die zentrale Stelle zuständig.
(3) Die zentrale Stelle hat auf Anfrage des Anbieters Auskunft über die
Anwendung des Abschnitts XI zu geben.
(4) 1Die zentrale Stelle kann beim Anbieter
ermitteln, ob er seine Pflichten erfüllt hat.
2Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. 3Auf Verlangen der zentralen Stelle hat der Anbieter ihr Unterlagen, soweit sie im Ausland geführt und aufbewahrt werden, verfügbar zu machen.
(5) Der Anbieter erhält vom Bund oder den Ländern keinen Ersatz für die
ihm aus diesem Verfahren entstehenden Kosten.
(6) 1Der Anbieter darf die im Zulageverfahren
bekannt gewordenen Verhältnisse der Beteiligten nur für das Verfahren
verwerten.
2Er darf sie ohne Zustimmung der Beteiligten nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.
(7) 1Für die Zulage gelten die Strafvorschriften
des § 370 Abs. 1 bis 4, der
§§ 371,
375 Abs. 1 und des
§ 376 sowie die
Bußgeldvorschriften der
§§ 378,
379 Abs. 1 und 4 und der
§§ 383 und
384
der Abgabenordnung entsprechend.
2Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend. |