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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
11. Altersvorsorgezulage | |
§ 95 Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten | |
(1) Endet die unbeschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten durch
Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder wird
für das Beitragsjahr kein Antrag nach
§ 1 Abs. 3 gestellt, gelten die §§ 93
und 94 entsprechend.
(2) 1Auf Antrag des Zulageberechtigten ist der
Rückzahlungsbetrag (§ 93 Abs. 1 Satz 1) zunächst bis zum Beginn der
Auszahlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) zu stunden.
2Die Stundung ist zu verlängern, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 Prozent der Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag getilgt wird. 3Stundungszinsen werden nicht erhoben. 4Die Stundung endet, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt wird. 5Der Stundungsantrag ist über den Anbieter an die zentrale Stelle zu richten. 6Die zentrale Stelle teilt ihre Entscheidung auch dem Anbieter mit.
(3) 1Wird in den Fällen des Absatzes 1 die
unbeschränkte Steuerpflicht erneut begründet oder der Antrag nach
§ 1
Abs. 3 gestellt, ist bei Stundung des Rückzahlungsbetrags dieser von der
zentralen Stelle zu erlassen.
2Wird die unbeschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten nach einer Entsendung im Sinne des § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach überstaatlichem oder zwischenstaatlichem Recht oder nach einer Zuweisung im Sinne des § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes erneut begründet, ist die Zulage für die Kalenderjahre der Entsendung unter den Voraussetzungen der §§ 79 bis 87 und 89 zu gewähren. 3Die Zulagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu beantragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem letztmals keine unbeschränkte Steuerpflicht bestand. |