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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
11. Altersvorsorgezulage | |
§ 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung | |
(1) 1In den Fällen des
§ 93 Abs. 1 hat der Anbieter
der zentralen Stelle vor der Auszahlung des geförderten
Altersvorsorgevermögens die schädliche Verwendung nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung
anzuzeigen.
2Die zentrale Stelle ermittelt den Rückzahlungsbetrag und teilt diesen dem Anbieter durch Datensatz mit. 3Der Anbieter hat den Rückzahlungsbetrag einzubehalten, mit der nächsten Anmeldung nach § 90 Abs. 3 anzumelden und an die zentrale Stelle abzuführen. 4Der Anbieter hat die einbehaltenen und abgeführten Beträge der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen und diese Beträge sowie die dem Vertrag bis zur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen Erträge dem Zulageberechtigten zu bescheinigen. 5In den Fällen des § 93 Abs. 3 gilt Satz 1 entsprechend.
(2) 1Eine Festsetzung des Rückzahlungsbetrags
erfolgt durch die zentrale Stelle auf besonderen Antrag des
Zulageberechtigten oder sofern die Rückzahlung nach Absatz 1 ganz oder
teilweise nicht möglich oder nicht erfolgt ist.
2§ 90 Abs. 4 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. 3Im Rückforderungsbescheid sind auf den Rückzahlungsbetrag die vom Anbieter bereits einbehaltenen und abgeführten Beträge nach Maßgabe der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 4 anzurechnen. 4Der Zulageberechtigte hat den verbleibenden Rückzahlungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids an die zuständige Kasse zu entrichten. 5Die Frist für die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung im Sinne des § 93 Abs. 1 erfolgt ist. |