| |
Einkommensteuergesetz (EStG) | |
11. Altersvorsorgezulage | |
§ 92b Verfahren bei Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus | |
(1) 1Der Zulageberechtigte hat die Verwendung nach
§
92a bei der zentralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen
Nachweise zu erbringen.
2Er hat zu bestimmen,
(2) 1Die zentrale Stelle teilt dem
Zulageberechtigten und den Anbietern der in Absatz 1 Nr. 1 genannten
Altersvorsorgeverträge mit, welche Beträge förderunschädlich ausgezahlt
werden können.
2Sie teilt dem Zulageberechtigten und dem Anbieter des in Absatz 1 Nr. 2 genannten Altersvorsorgevertrages mit, welche Beträge der Zulageberechtigte nach § 92a Abs. 2 zurückzuzahlen hat.
(3) 1Die Anbieter der in Absatz 1 Nr. 1 genannten
Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag
auszahlen, sobald sie die Mitteilung nach Absatz 2 erhalten haben.
2Sie haben der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung Folgendes anzuzeigen:
(4) Der Anbieter des in Absatz 1 Nr. 2 genannten Altersvorsorgevertrages
hat die zentrale Stelle unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der
Zulageberechtigte mit der Rückzahlung des
Altersvorsorge-Eigenheimbetrages mit mehr als zwölf Monatsraten in
Rückstand geraten ist, und ihr den nicht zurückgezahlten Betrag
mitzuteilen.
(5) 1Die zentrale Stelle unterrichtet das für den
Zulageberechtigten zuständige Finanzamt darüber, für welche Wohnung im
Sinne des
§ 92a Abs. 1 der Zulageberechtigte einen
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet hat.
2Das Finanzamt benachrichtigt die zentrale Stelle, wenn die Voraussetzungen des § 92a Abs. 1 nicht oder nicht mehr erfüllt sind. 3In den Fällen des § 92a Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 unterrichtet die zentrale Stelle das zuständige Finanzamt über die Besteuerungsgrundlagen. 4Im Übrigen gilt § 94 Abs. 2 entsprechend. |