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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
11. Altersvorsorgezulage | |
§ 92a Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus | |
(1) 1Der Zulageberechtigte kann das in einem
Altersvorsorgevertrag gebildete und nach
§ 10a oder diesem Abschnitt
geförderte Kapital in Höhe von insgesamt mindestens 10.000 Euro unmittelbar
für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden
Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland
belegenen, zu eigenen Wohnzwecken dienenden, eigenen Eigentumswohnung
verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag).
2Insgesamt dürfen höchstens 50.000 Euro nach Satz 1 verwendet werden.
(2) 1Der Zulageberechtigte hat den
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bis zur Vollendung seines 65.
Lebensjahres beginnend mit dem zweiten auf das Jahr der Verwendung
folgenden Jahr auf einen von ihm im Zeitpunkt der Verwendung zu
bestimmenden Altersvorsorgevertrag in monatlich gleichen Raten jeweils
am ersten Tag eines Monats zurückzuzahlen.
2Zahlungen auf diesen Altersvorsorgevertrag gelten bis zur Höhe dieser Monatsraten als zu Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung geleistet. 3Eine darüber hinausgehende Rückzahlung ist zulässig. 4Als Zeitpunkt der Verwendung im Sinne des Satzes 1 gilt der Zeitpunkt der Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags.
(3) Gerät der Zulageberechtigte mit der Rückzahlung von mehr als zwölf
Monatsraten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 in Rückstand, sind die auf
den nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfallenden
Zulagen und die nach
§ 10a Abs. 4 gesondert festgestellten Beträge
zurückzuzahlen.
(4) 1Dient die Wohnung dem Zulageberechtigten
nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, bevor er den
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vollständig zurückgezahlt hat, ist Absatz
3 entsprechend anzuwenden.
2Dies gilt auch, wenn der Zulageberechtigte verstirbt, bevor er den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vollständig zurückgezahlt hat. 3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
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