Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich eine Bescheinigung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen über
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die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten
Altersvorsorgebeiträge,
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die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder
geänderten Ermittlungsergebnisse ( § 90),
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die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem
Vertrag gutgeschriebenen Zulagen,
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die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres
geleisteten Altersvorsorgebeiträge und
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den Stand des Altersvorsorgevermögens.
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