| |
Einkommensteuergesetz (EStG) | |
11. Altersvorsorgezulage | |
§ 91 Datenerhebung und Datenabgleich | |
(1) 1Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage
sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des
Sonderausgabenabzugs nach
§ 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die
Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung die
bei ihnen vorhandenen Daten nach
§ 89 Abs. 2 durch Datenfernübertragung; für
Zwecke der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf die
zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die
beitragspflichtigen Einnahmen erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach
§ 89 übermittelt worden sind.
2Für Zwecke der Überprüfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die ihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Abs. 2 übermittelten Daten automatisiert abgleichen. 3Führt die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzuteilen. 4Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ist insoweit zu ändern.
(2) 1Die zuständige Stelle hat der zentralen
Stelle die Daten nach
§ 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bis zum 31.
März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch
Datenfernübertragung zu übermitteln.
2Liegt die Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem in Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle die Daten spätestens bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach Erteilung der Einwilligung nach Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln. |