| |
Einkommensteuergesetz (EStG) | |
11. Altersvorsorgezulage | |
§ 89 Antrag | |
(1) 1Der Zulageberechtigte hat den Antrag auf Zulage
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten
Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, bei dem Anbieter
seines Vertrages einzureichen.
2Hat der Zulageberechtigte im Beitragsjahr Altersvorsorgebeiträge für mehrere Verträge gezahlt, so hat er mit dem Zulageantrag zu bestimmen, auf welche Verträge die Zulage überwiesen werden soll. 3Beantragt der Zulageberechtigte die Zulage für mehr als zwei Verträge, so wird die Zulage nur für die zwei Verträge mit den höchsten Altersvorsorgebeiträgen gewährt. 4Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Abs. 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für den nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten noch nicht vergeben ist, hat dieser über seinen Anbieter eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. 5Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt.
(1a) 1Der Zulageberechtigte kann den Anbieter
seines Vertrages schriftlich bevollmächtigen, für ihn abweichend von
Absatz 1 die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen.
2Absatz 1 Satz 5 gilt mit Ausnahme der Mitteilung geänderter beitragspflichtiger Einnahmen entsprechend. 3Ein Widerruf der Vollmacht ist bis zum Ablauf des Beitragsjahres, für das der Anbieter keinen Antrag auf Zulage stellen soll, gegenüber dem Anbieter zu erklären.
(2) 1Der Anbieter ist verpflichtet,
2Er hat die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangenen Anträge bis zum Ende des folgenden Monats nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln. 3Dies gilt auch im Fall des Absatzes 1 Satz 5.
(3) 1Ist der Anbieter nach Absatz 1a Satz 1
bevollmächtigt worden, hat er der zentralen Stelle die nach Absatz 2
Satz 1 erforderlichen Angaben für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des
auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln.
2Liegt die Bevollmächtigung erst nach dem im Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat der Anbieter die Angaben bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach der Bevollmächtigung, spätestens jedoch bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Antragsfrist, zu übermitteln. 3Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. |