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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
11. Altersvorsorgezulage | |
§ 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge | |
(1) 1Zahlt der nach
§ 79 Satz 1 Zulageberechtigte
Altersvorsorgebeiträge zugunsten mehrerer Verträge, so wird die Zulage nur
für zwei dieser Verträge gewährt.
2Der insgesamt nach § 86 zu leistende Mindesteigenbeitrag muss zugunsten dieser Verträge geleistet worden sein. 3Die Zulage ist entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge zu verteilen.
(2) 1Der nach
§ 79 Satz 2 Zulageberechtigte kann
die Zulage für das jeweilige Beitragsjahr nicht auf mehrere
Altersvorsorgeverträge verteilen.
2Es ist nur der Altersvorsorgevertrag begünstigt, für den zuerst die Zulage beantragt wird. |