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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
11. Altersvorsorgezulage | |
§ 86 Mindesteigenbeitrag | |
(1) 1Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt,
wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet.
2Dieser beträgt in den Jahren 2002 und 2003 1 Prozent, in den Jahren 2004 und 2005 2 Prozent, in den Jahren 2006 und 2007 3 Prozent, ab dem Jahr 2008 jährlich 4 Prozent der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr
3Auslandsbezogene Bestandteile nach den §§ 52 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechender Regelungen eines Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberücksichtigt. 4Als Sockelbetrag sind ab dem Jahr 2005 jährlich 60 Euro zu leisten. 5Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag nach Satz 2, so ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag zu leisten. 6Die Kürzung der Zulage ermittelt sich nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag.
(2) 1Ein nach
§ 79 Satz 2 begünstigter Ehegatte
hat Anspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der zum begünstigten
Personenkreis nach
§ 79 Satz 1 gehörende Ehegatte seinen geförderten
Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt
zustehenden Zulagen erbracht hat.
2Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt, die Entgeltersatzleistung oder der nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II ausgezahlte Betrag, ist das tatsächlich erzielte Entgelt, der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung oder der nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II ausgezahlte Betrag für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen. 3Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen im vorangegangenen Jahr keine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Beträge bezogen wurden.
(3) 1Für Versicherungspflichtige nach dem
Gesetz
über die Alterssicherung der Landwirte ist Absatz 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass auch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im
Sinne des
§ 13 des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen
Veranlagungszeitraums als beitragspflichtige Einnahmen des
vorangegangenen Kalenderjahres gelten.
2Negative Einkünfte im Sinne des Satzes 1 bleiben unberücksichtigt, wenn weitere nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu berücksichtigende Einnahmen erzielt werden.
(4) Wird nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt, dass die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderzulage nicht vorgelegen
haben, ändert sich dadurch die Berechnung des Mindesteigenbeitrags für
dieses Beitragsjahr nicht.
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