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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
11. Altersvorsorgezulage | |
§ 82 Altersvorsorgebeiträge | |
(1) 1Geförderte Altersvorsorgebeiträge sind im Rahmen
der in
§ 10a genannten Grenzen Beiträge, die der Zulageberechtigte (§ 79) zu
Gunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach
§ 5 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist
(Altersvorsorgevertrag).
2Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung.
(2) 1Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch
2Die §§ 3 und 4 des Betriebsrentengesetzes stehen dem vorbehaltlich des § 93 nicht entgegen.
(3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die Beitragsanteile, die
zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten
und zur Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der
Leistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt.
(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen
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