Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem
Landesbesoldungsgesetz die die Besoldung anordnende Stelle,
Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des
§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die
die Amtsbezüge anordnende Stelle,
versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem von der
Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten im Sinne des
§ 10a Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der
rentenversicherungsfreien Beschäftigung und
Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sinne des
§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts
verpflichtete Arbeitgeber.