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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
11. Altersvorsorgezulage | |
§ 79 Zulageberechtigte | |
1Nach
§ 10a Abs. 1 begünstigte unbeschränkt
steuerpflichtige Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage
(Zulage). 2Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vor und ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht. |