(1) Die Vorschriften über Sonderabschreibungen nach § 3 Abs. 1 des
Steueränderungsgesetzes vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in
Verbindung mit § 7 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der
Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer -
Steueränderungsgesetz - vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) sind auf
Wirtschaftsgüter weiter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 und vor
dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet angeschafft oder hergestellt worden sind.
(2) 1Rücklagen nach § 3 Abs. 2 des
Steueränderungsgesetzes vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in
Verbindung mit § 8 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung
der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und
Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - vom 16. März 1990 (GBl. I Nr.
21 S. 195) dürfen, soweit sie zum 31. Dezember 1990 zulässigerweise
gebildet worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt fortgeführt werden.
2Sie
sind spätestens im Veranlagungszeitraum 1995 gewinn- oder sonst
einkünfteerhöhend aufzulösen.
3Sind vor dieser
Auflösung begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt
worden, sind die in Rücklage eingestellten Beträge von den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten abzuziehen; die Rücklage ist in Höhe des
abgezogenen Betrags im Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder
Herstellung gewinn- oder sonst einkünfteerhöhend aufzulösen.
(3) Die Vorschrift über den Steuerabzugsbetrag nach § 9 Abs. 1 der
Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften
über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer -
Steueränderungsgesetz - vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) ist für
Steuerpflichtige weiter anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1991 in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Betriebsstätte
begründet haben, wenn sie von dem Tag der Begründung der Betriebsstätte
an zwei Jahre lang die Tätigkeit ausüben, die Gegenstand der
Betriebsstätte ist.
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