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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften | |
§ 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands | |
(1) Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die §§ 76, 78, 82a und
82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die §§ 7 und 12 Abs. 3
des Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990
verwirklicht worden sind.
(2) Die
§§
7b und 7d dieses Gesetzes sowie die §§ 81, 82d, 82g und 82i
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind nicht auf Tatbestände
anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet verwirklicht worden sind.
(3) Bei der Anwendung des
§ 7g Abs. 2 Nr. 1 und des
§ 14a Abs. 1 ist in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anstatt vom
maßgebenden Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und
den darin ausgewiesenen Werten vom Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des
Bewertungsgesetzes auszugehen.
(4) 1§ 10d Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass der Sonderausgabenabzug erstmals von dem für die zweite Hälfte des
Veranlagungszeitraums 1990 ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte
vorzunehmen ist.
2§ 10d Abs. 2 und 3 ist auch für Verluste anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum 1990 entstanden sind.
(5)
§ 22 Nr. 4 ist auf vergleichbare Bezüge anzuwenden, die auf Grund
des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer
der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBl. I Nr. 30 S.
274) gezahlt worden sind.
(6)
§ 34f Abs. 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrags genannten Gebiet für die zweite Hälfte des
Veranlagungszeitraums 1990 festgesetzte Einkommensteuer anzuwenden.
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