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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften | |
§ 56 Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet | |
Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt Folgendes:
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