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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften | |
§ 55 Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden) | |
(1) 1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das
Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach
§ 5 zu ermitteln
ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem
Anlagevermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4
Abs. 3 Satz 4 und
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1) das Zweifache des nach den
Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.
2Zum Grund und Boden im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse.
(2) 1Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des
zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 des
Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember
1965 - BGBl. I S. 1861 -, zuletzt geändert durch das
Bewertungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 - BGBl. I S. 1157)
gehörenden Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und
Wirtschaftsgütern (§ 34 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970
maßgebend; dabei sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten
im Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne
Nutzung einzubeziehen.
2Es sind anzusetzen:
----------------------------------------------------------- Lagenvergleichszahl I Ausgangsbetrag I je Quadratmeter I in Euro ----------------------------------------------------------- bis 20 I 1,28 21 bis 30 I 1,79 31 bis 40 I 2,56 41 bis 50 I 3,58 51 bis 60 I 4,09 61 bis 70 I 4,60 71 bis 100 I 5,11 über 100 I 6,39 4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung findet, je Quadratmeter 0,51 Euro, 5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes je Quadratmeter 2,56 Euro, 6. für Flächen des Geringstlandes je Quadratmeter 0,13 Euro, 7. für Flächen des Abbaulandes je Quadratmeter 0,26 Euro, 8. für Flächen des Unlandes je Quadratmeter 0,05 Euro. (3) 1Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor, in dem Ertragsmesszahlen ausgewiesen sind, so ist der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 Satz 1 auf der Grundlage der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1964 bildet. 2Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden
Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag anzusetzen:
(5) 1Weist der Steuerpflichtige nach, dass der
Teilwert für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli 1970
höher ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags, so ist auf Antrag des
Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
anzusetzen.
2Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist. 3Der Teilwert ist gesondert festzustellen. 4Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist. 5Die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend.
(6) 1Verluste, die bei der Veräußerung oder
Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, dürfen
bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt
werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende
Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der
Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt.
2Entsprechendes gilt bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.
(7) Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1 Satz 5 des
Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist wie eine Einlage
zu behandeln; er ist dabei mit dem nach Absatz 1 oder 5 maßgebenden Wert
anzusetzen.
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