| |
Einkommensteuergesetz (EStG) | |
IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften | |
§ 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern | |
(1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der
Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) 1Bemessungsgrundlage ist die
Einkommensteuer, die abweichend von
§ 2 Abs. 6 unter
Berücksichtigung von Freibeträgen nach
§ 32 Abs. 6 in allen Fällen
des
§ 32
festzusetzen wäre.
2Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern. 3§ 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.
(2a) 1Vorbehaltlich des
§ 40a Abs. 2 in der
Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer;
beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich
ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach
§ 39b
Abs. 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I,
II und III um den Kinderfreibetrag von 3.648 Euro sowie den
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf von 2.160 Euro und für die Steuerklasse IV um den
Kinderfreibetrag von 1.824 Euro sowie den Freibetrag für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.080 Euro
für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge
für Kinder nach
§ 32 Abs. 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt.
2Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.
(2b) Wird die Einkommensteuer nach
§ 43 Abs. 1 durch Abzug vom
Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf
entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der
Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als
Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben.
(2c) 1Der zur Vornahme des Steuerabzugs
verpflichtete Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende
Stelle im Sinne des
§ 44 Abs. 1 Satz 3 oder in den Fällen des Satzes
2 die Person oder Stelle, die die Auszahlung an den Gläubiger
vornimmt (Abzugsverpflichteter), hat die auf Kapitalerträge nach
Absatz 2b entfallende Kirchensteuer auf schriftlichen Antrag des
Kirchensteuerpflichtigen hin einzubehalten
(Kirchensteuerabzugsverpflichteter).
2Zahlt der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht unmittelbar an den Gläubiger aus, ist Kirchensteuerabzugsverpflichteter die Person oder Stelle, die die Auszahlung für die Rechnung des Schuldners an den Gläubiger vornimmt; in diesem Fall hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete zunächst die vom Schuldner der Kapitalerträge erhobene Kapitalertragsteuer gemäß § 43a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 zu ermäßigen und im Rahmen seiner Steueranmeldung nach § 45a Abs. 1 die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend zu kürzen. 3Der Antrag nach Satz 1 kann nicht auf Teilbeträge des Kapitalertrags eingeschränkt werden; er kann nicht rückwirkend widerrufen werden. 4Der Antrag hat die Religionsangehörigkeit des Steuerpflichtigen zu benennen. 5Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat den Kirchensteuerabzug getrennt nach Religionsangehörigkeiten an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. 6Der abgeführte Steuerabzug ist an die Religionsgemeinschaft weiterzuleiten. 7§ 44 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Haftungsbescheid von dem für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt erlassen wird. 8Satz 6 gilt entsprechend. 9§ 45a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Religionsgemeinschaft angegeben wird. 10Sind an den Kapitalerträgen mehrere Personen beteiligt, kann der Antrag nach Satz 1 nur gestellt werden, wenn es sich um Ehegatten handelt oder alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehören. 11Sind an den Kapitalerträgen Ehegatten beteiligt, haben diese für den Antrag nach Satz 1 übereinstimmend zu erklären, in welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu diesen Erträgen steht. 12Die Kapitalerträge sind entsprechend diesem Verhältnis aufzuteilen und die Kirchensteuer ist einzubehalten, soweit ein Anteil einem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zuzuordnen ist. 13Wird das Verhältnis nicht erklärt, wird der Anteil nach dem auf ihn entfallenden Kopfteil ermittelt. 14Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die durch den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Kirchensteuerabzug verwenden; für andere Zwecke darf er sie nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist.
(2d) 1Wird die nach Absatz 2b als Zuschlag
auf Kapitalerträge zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Absatz 2c
als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten
einbehalten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem
Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich ergibt, wenn die
Steuer auf Kapitalerträge nach
§ 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 errechnet
wird; wenn Kirchensteuer auf Kapitalerträge als Kirchensteuerabzug
nach Absatz 2c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des
Steuerpflichtigen durchgeführt.
2Der Abzugsverpflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen. 3Der Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und die Bescheinigung nach Satz 2 oder nach § 45a Abs. 2 oder 3 vorzulegen.
(2e) 1Die Auswirkungen der Absätze 2c bis 2d
werden unter Beteiligung von Vertretern von Kirchensteuern
erhebenden Religionsgemeinschaften und weiteren Sachverständigen
durch die Bundesregierung mit dem Ziel überprüft, einen umfassenden
verpflichtenden Quellensteuerabzug auf der Grundlage eines
elektronischen Informationssystems, das den Abzugsverpflichteten
Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden
Religionsgemeinschaft gibt, einzuführen.
2Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag bis spätestens zum 30. Juni 2010 über das Ergebnis.
(3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug
unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche
Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim
Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für die
Zuschlagsteuer entsprechend.
(4) 1Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern
sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die
Einkommensteuer zu entrichten;
§ 37 Abs. 5
ist nicht anzuwenden.2Solange
ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht
erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere
Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden
Vorschriften zu entrichten.
3§ 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.
(5) 1Mit einem Rechtsbehelf gegen die
Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des
zu versteuernden Einkommens angegriffen werden.
2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern nach Maßgabe
landesrechtlicher Vorschriften.
Fußnote |