| |
Einkommensteuergesetz (EStG) | |
IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften | |
§ 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft | |
Auf Antrag hat das Finanzamt, das für die Besteuerung eines Unternehmens der
Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines
Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Sinne
des § 50g Abs. 3 Nr. 5 oder eines Unternehmens der Schweizerischen
Eidgenossenschaft im Sinne des
§ 50g Abs. 6 Satz 2 zuständig ist, für die
Entlastung von der Quellensteuer dieses Staats auf Zinsen oder
Lizenzgebühren im Sinne des
§ 50g zu bescheinigen, dass das empfangende
Unternehmen steuerlich im Inland ansässig ist oder die Betriebsstätte im
Inland gelegen ist. |