(1) 1Auf Antrag werden die Kapitalertragsteuer für
Zinsen und die Steuer auf Grund des
§ 50a
für Lizenzgebühren, die von einem
Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen
Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union als Schuldner an ein Unternehmen eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder an eine in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene Betriebsstätte eines
Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Gläubiger
gezahlt werden, nicht erhoben.
2Erfolgt die
Besteuerung durch Veranlagung, werden die Zinsen und Lizenzgebühren bei der
Ermittlung der Einkünfte nicht erfasst.
3Voraussetzung
für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist, dass der Gläubiger der Zinsen oder
Lizenzgebühren ein mit dem Schuldner verbundenes Unternehmen oder dessen
Betriebsstätte ist.
4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht
anzuwenden, wenn die Zinsen oder Lizenzgebühren an eine Betriebsstätte eines
Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Gläubiger
gezahlt werden, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder im
Inland gelegen ist und in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Zahlung von
- 1.
-
Zinsen,
- a)
-
- b)
-
die auf Forderungen beruhen, die einen Anspruch auf
Beteiligung am Gewinn des Schuldners begründen;
- 2.
-
Zinsen oder Lizenzgebühren, die den Betrag übersteigen, den der
Schuldner und der Gläubiger ohne besondere Beziehungen, die
zwischen den beiden oder einem von ihnen und einem Dritten auf
Grund von Absatz 3 Nr. 5 Buchstabe b bestehen, vereinbart
hätten.
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten die folgenden
Begriffsbestimmungen und Beschränkungen:
- 1.
-
Der Gläubiger muss der Nutzungsberechtigte sein. 2Nutzungsberechtigter
ist
- a)
-
ein Unternehmen, wenn es die Einkünfte im Sinne von
§ 2
Abs. 1 erzielt;
- b)
-
eine Betriebsstätte, wenn
- aa)
-
die Forderung, das Recht oder der Gebrauch von
Informationen, auf Grund derer/dessen Zahlungen
von Zinsen oder Lizenzgebühren geleistet werden,
tatsächlich zu der Betriebsstätte gehört und
- bb)
-
die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebühren
Einkünfte darstellen, auf Grund derer die
Gewinne der Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, in dem sie gelegen ist,
zu einer der in Nummer 5 Buchstabe a
Doppelbuchstabe cc genannten Steuer
beziehungsweise im Fall Belgiens dem „impôt des
nonrésidents/belasting der nietverblijfhouders“
beziehungsweise im Fall Spaniens dem „Impuesto
sobre la Renta de no Residentes“ beziehungsweise
zu einer mit diesen Steuern identischen oder
weitgehend ähnlichen Steuer herangezogen werden,
die nach dem jeweiligen Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des
Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame
Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und
Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen
verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157
S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl.
EU Nr. L 363 S. 129), anstelle der bestehenden
Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird.
- 2.
-
Eine Betriebsstätte gilt nur dann als Schuldner der Zinsen oder
Lizenzgebühren, wenn die Zahlung bei der Ermittlung des Gewinns
der Betriebsstätte eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe
ist.
- 3.
-
Gilt eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuldner oder
Gläubiger von Zinsen oder Lizenzgebühren, so wird kein anderer
Teil des Unternehmens als Schuldner oder Gläubiger der Zinsen
oder Lizenzgebühren angesehen.
- 4.
-
Im Sinne des Absatzes 1 sind
- a)
-
"Zinsen" Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn
die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken
gesichert sind, insbesondere Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit
verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen;
Zuschläge für verspätete Zahlung und die Rückzahlung von
Kapital gelten nicht als Zinsen;
- b)
-
"Lizenzgebühren" Vergütungen jeder Art, die für die
Nutzung oder für das Recht auf Nutzung von
Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder
wissenschaftlichen Werken, einschließlich
kinematografischer Filme und Software, von Patenten,
Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln
oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
gezahlt werden; Zahlungen für die Nutzung oder das Recht
auf Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Ausrüstungen gelten als
Lizenzgebühren.
- 5.
-
Die Ausdrücke "Unternehmen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union", "verbundenes Unternehmen" und
"Betriebsstätte" bedeuten:
- a)
-
1"Unternehmen eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union" jedes
Unternehmen, das
- aa)
-
eine der in Anlage 3 Nr. 1 zu diesem Gesetz
aufgeführten Rechtsformen aufweist und
- bb)
-
nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in
diesem Mitgliedstaat ansässig ist und nicht nach
einem zwischen dem betreffenden Staat und einem
Staat außerhalb der Europäischen Union
geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung von Einkünften für steuerliche
Zwecke als außerhalb der Gemeinschaft ansässig
gilt und
- cc)
-
einer der in Anlage 3 Nr. 2 zu diesem Gesetz
aufgeführten Steuern unterliegt und nicht von
ihr befreit ist.2Entsprechendes
gilt für eine mit diesen Steuern identische oder
weitgehend ähnliche Steuer, die nach dem
jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003
(ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom
20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129),
anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend
zu ihnen eingeführt wird.
2Ein Unternehmen ist im Sinne von
Doppelbuchstabe bb in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union ansässig, wenn es der unbeschränkten
Steuerpflicht im Inland oder einer vergleichbaren
Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union nach dessen Rechtsvorschriften
unterliegt.
- b)
-
1"Verbundenes Unternehmen" jedes
Unternehmen, das dadurch mit einem zweiten Unternehmen
verbunden ist, dass
- aa)
-
das erste Unternehmen unmittelbar mindestens zu
25 Prozent an dem Kapital des zweiten
Unternehmens beteiligt ist oder
- bb)
-
das zweite Unternehmen unmittelbar mindestens zu
25 Prozent an dem Kapital des ersten
Unternehmens beteiligt ist oder
- cc)
-
ein drittes Unternehmen unmittelbar mindestens
zu 25 Prozent an dem Kapital des ersten
Unternehmens und dem Kapital des zweiten
Unternehmens beteiligt ist.
2Die Beteiligungen dürfen nur
zwischen Unternehmen bestehen, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind.
- c)
-
"Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der die
Tätigkeit eines Unternehmens eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
- 6.
-
(weggefallen)
(4) 1Die Entlastung nach Absatz 1 ist zu versagen
oder zu entziehen, wenn der hauptsächliche Beweggrund oder einer der
hauptsächlichen Beweggründe für Geschäftsvorfälle die Steuervermeidung
oder der Missbrauch sind.
2§ 50d Abs. 3 bleibt
unberührt.
(5) Entlastungen von der Kapitalertragsteuer für Zinsen und der Steuer
auf Grund des
§ 50a
nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung, die weiter gehen als die nach Absatz 1 gewährten,
werden durch Absatz 1 nicht eingeschränkt.
(6) 1Ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 eines der
Unternehmen ein Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
ist eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegene
Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren, gelten die
Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schweizerische
Eidgenossenschaft insoweit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
gleichgestellt ist.
2Absatz 3 Nr. 5 Buchstabe a
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Unternehmen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft jedes Unternehmen ist, das
- 1.
-
eine der folgenden Rechtsformen aufweist:
- –
-
Aktiengesellschaft/ societe anonyme/ societa anonima;
- –
-
Gesellschaft mit beschränkter Haftung/ societe a
responsabilite limitee/ societa a responsabilita
limitata;
- –
-
Kommanditaktiengesellschaft/ societe en commandite par
actions/ societa in accomandita per azioni, und
- 2.
-
nach dem Steuerrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft dort
ansässig ist und nicht nach einem zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und einem Staat außerhalb der Europäischen
Union geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung von Einkünften für steuerliche Zwecke als
außerhalb der Gemeinschaft oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft ansässig gilt, und
- 3.
-
unbeschränkt der schweizerischen Körperschaftsteuer unterliegt,
ohne von ihr befreit zu sein.
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