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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften | |
§ 50f Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen
§ 22a
Abs. 2 Satz 9 die Identifikationsnummer für andere als die dort genannten
Zwecke verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Euro geahndet werden.
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