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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften | |
§ 50e Bußgeldvorschriften, Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten | |
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen
§ 45d Abs. 1 Satz 1, der nach
§ 45e
erlassenen
Rechtsverordnung oder den unmittelbar geltenden Verträgen mit den in Artikel
17 der Richtlinie 2003/48/EG genannten Staaten und Gebieten eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(2) Liegen die Voraussetzungen des
§ 40a Abs. 2 vor, werden
Steuerstraftaten (§§ 369 bis
376 der Abgabenordnung) als solche nicht
verfolgt, wenn der Arbeitgeber in den Fällen des
§ 8a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch entgegen
§ 41a Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit
Abs. 2 und 3 und § 51a, und
§ 40a Abs. 6 Satz 3 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 28a Abs. 7 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
für das Arbeitsentgelt die Lohnsteuer-Anmeldung und die Anmeldung der
einheitlichen Pauschsteuer nicht oder nicht rechtzeitig durchführt und
dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht
gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Die Freistellung von der
Verfolgung nach Satz 1 gilt auch für den Arbeitnehmer einer in Satz 1
genannten Beschäftigung, der die Finanzbehörde pflichtwidrig über
steuerlich erhebliche Tatsachen aus dieser Beschäftigung in Unkenntnis
lässt. Die Bußgeldvorschriften der
§§ 377 bis
384 der Abgabenordnung
bleiben mit der Maßgabe anwendbar, dass
§ 378 der Abgabenordnung auch
bei vorsätzlichem Handeln anwendbar ist.
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