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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften | |
§ 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g | |
(1) 1Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom
Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des
§ 50a
unterliegen, nach den
§§ 43b, 50g oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, so sind
die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer
durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des
§ 50a
ungeachtet der
§ 43b
und 50g sowie des Abkommens anzuwenden.
2Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten oder der auf Grund Haftungsbescheid oder Nachforderungsbescheid entrichteten Steuer. 3Die Erstattung erfolgt auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf der Grundlage eines Freistellungsbescheids; der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Bundeszentralamt für Steuern zu stellen. 4Der zu erstattende Betrag wird nach Bekanntgabe des Freistellungsbescheids ausgezahlt. 5Hat der Gläubiger der Vergütungen im Sinne des § 50a nach § 50a Abs. 5 Steuern für Rechnung beschränkt steuerpflichtiger Gläubiger einzubehalten, kann die Auszahlung des Erstattungsanspruchs davon abhängig gemacht werden, dass er die Zahlung der von ihm einzubehaltenden Steuer nachweist, hierfür Sicherheit leistet oder unwiderruflich die Zustimmung zur Verrechnung seines Erstattungsanspruchs mit seiner Steuerzahlungsschuld erklärt. 6Das Bundeszentralamt für Steuern kann zulassen, dass Anträge auf maschinell verwertbaren Datenträgern gestellt werden. 7Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden sind. 8Die Frist nach Satz 7 endet nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer. 9Für die Erstattung der Kapitalertragsteuer gilt § 45 entsprechend. 10Der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen kann sich vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen berufen.
(1a) 1Der nach Absatz 1 in Verbindung mit
§ 50g
zu erstattende Betrag ist zu verzinsen.
2Der Zinslauf beginnt zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf Erstattung und alle für die Entscheidung erforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen. 3Er endet mit Ablauf des Tages, an dem der Freistellungsbescheid wirksam wird. 4Wird der Freistellungsbescheid aufgehoben, geändert oder nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. 5§ 233a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. 6Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 der Abgabenordnung. 7Auf die Festsetzung der Zinsen ist § 239 der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. 8Die Vorschriften dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn der Steuerabzug keine abgeltende Wirkung hat (§ 50 Abs. 5).
(2) 1In den Fällen der §§ 43b, 50a Abs. 4,
§ 50g
kann der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen den Steuerabzug
nach Maßgabe von
§ 43b
oder
§ 50g oder des Abkommens unterlassen oder
nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundeszentralamt
für Steuern dem Gläubiger auf Grund eines von ihm nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck gestellten Antrags bescheinigt, dass die
Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellung im Steuerabzugsverfahren);
dies gilt auch bei Kapitalerträgen, die einer nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat ansässigen
Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes zu mindestens einem Zehntel unmittelbar
beteiligt ist und im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen
oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zufließen.
2Die Freistellung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden. 3Sie kann in den Fällen des § 50a Abs. 4 von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 50a Abs. 5 nachgewiesen werden, soweit die Vergütungen an andere beschränkt Steuerpflichtige weitergeleitet werden. 4Die Geltungsdauer der Bescheinigung nach Satz 1 beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern ein geht; sie beträgt mindestens ein Jahr und darf drei Jahre nicht überschreiten; der Gläubiger der Kapitalerträge oder der Vergütungen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Freistellung unverzüglich dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. 5Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass dem Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen die Bescheinigung nach Satz 1 vorliegt. 6Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. 7Die Frist beginnt mit der Vorlage aller für die Entscheidung erforderlichen Nachweise. 8Bestehende Anmeldeverpflichtungen bleiben unberührt.
(3) 1Eine ausländische Gesellschaft hat keinen
Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach Absatz 1 oder Absatz
2, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder
Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar
erzielten, und
3An einer eigenen Wirtschaftstätigkeit fehlt es, soweit die ausländische Gesellschaft ihre Bruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgütern erzielt oder ihre wesentlichen Geschäftstätigkeiten auf Dritte überträgt. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet oder für die ausländische Gesellschaft die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes gelten.
(4) 1Der Gläubiger der Kapitalerträge oder
Vergütungen im Sinne des
§ 50a
hat nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde
des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist oder die
Voraussetzungen des
§ 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c erfüllt sind.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erleichterte Verfahren oder vereinfachte Nachweise zulassen.
(5) 1Abweichend von Absatz 2 kann das
Bundeszentralamt für Steuern in den Fällen des
§ 50a Abs. 4 Nr. 2 und 3
den Schuldner der Vergütung auf Antrag allgemein ermächtigen, den
Steuerabzug zu unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz
vorzunehmen (Kontrollmeldeverfahren).
2Die Ermächtigung kann in Fällen geringer steuerlicher Bedeutung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 3Einer Bestätigung nach Absatz 4 Satz 1 bedarf es im Kontrollmeldeverfahren nicht. 4Inhalt der Auflage kann die Angabe des Namens, des Wohnortes oder des Ortes des Sitzes oder der Geschäftsleitung des Schuldners und des Gläubigers, der Art der Vergütung, des Bruttobetrags und des Zeitpunkts der Zahlungen sowie des einbehaltenen Steuerbetrags sein. 5Mit dem Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren gilt die Zustimmung des Gläubigers und des Schuldners zur Weiterleitung der Angaben des Schuldners an den Wohnsitz- oder Sitzstaat des Gläubigers als erteilt. 6Die Ermächtigung ist als Beleg aufzubewahren. 7Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend.
(6) Soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist, gilt Absatz 5 auch für
Kapitalerträge im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, wenn sich im
Zeitpunkt der Zahlung des Kapitalertrags der Anspruch auf Besteuerung
nach einem niedrigeren Steuersatz ohne nähere Ermittlung feststellen
lässt.
(7) Werden Einkünfte im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 aus einer Kasse
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der
Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den
öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines
Dienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise auszulegen,
dass die Vergütungen für der erstgenannten Person geleistete Dienste
gezahlt werden, wenn sie ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen
Mitteln aufgebracht werden.
(8) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die
Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt,
soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem
Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht
verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte
festgesetzten Steuern entrichtet wurden.
2Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern. 3§ 175 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(9) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer
auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des
Abkommens nicht gewährt, wenn
3Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die die Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken, sowie Absatz 8 und § 20 Abs. 2 des Außensteuergesetzes bleiben unberührt. |