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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften | |
§ 50b Prüfungsrecht | |
1Die Finanzbehörden sind berechtigt,
Verhältnisse, die für die Anrechnung oder Vergütung von
Körperschaftsteuer, für die Anrechnung oder Erstattung von
Kapitalertragsteuer, für die Nichtvornahme des Steuerabzugs, für die
Ausstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c oder für die
Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern nach
§ 45e
von
Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei den am Verfahren
Beteiligten zu prüfen.
2Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Fußnote |