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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger | |
§ 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
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(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern des Aufsichtsrats
(Verwaltungsrats) von inländischen Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und sonstigen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften
und Personenvereinigungen des privaten und des öffentlichen Rechts, bei
denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen
sind, unterliegen die Vergütungen jeder Art, die ihnen von den genannten
Unternehmungen für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden
(Aufsichtsratsvergütungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer).
(2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 Prozent der
Aufsichtsratsvergütungen.
(3) 1Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag
der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug.
2Werden Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) besonders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsvergütungen nur insoweit, als sie die tatsächlichen Auslagen übersteigen.
(4) 1Die Einkommensteuer wird bei beschränkt
Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
3Abzüge, z.B. für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern, sind nicht zulässig. 4Der Steuerabzug beträgt 20 Prozent der Einnahmen, bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 15 Prozent. 5Bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen beträgt er bei Einnahmen
(5) 1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem
die Aufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder die Vergütungen (Absatz 4)
dem Gläubiger der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen
zufließen.
2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen. 3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. 4Der beschränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen oder von Vergütungen Steuerschuldner. 5Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen haftet aber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer. 6Der Steuerschuldner wird nur in Anspruch genommen,
(6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass bei Vergütungen
für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4
Nr. 3), wenn die Vergütungen nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern
an einen Beauftragten geleistet werden, an Stelle des Schuldners der
Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat
und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7) 1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann
anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des beschränkt
steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von
beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem
Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und
abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig
ist.
2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 15 Prozent der gesamten Einnahmen, wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger nicht glaubhaft macht, dass die voraussichtlich geschuldete Steuer niedriger ist. 3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat. 4§ 50 Abs. 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden. |