(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht
( § 1 Abs. 4) sind
- 1.
-
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft
(§§ 13, 14);
- 2.
-
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ § 15
bis 17),
- a)
-
für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder
ein ständiger Vertreter bestellt ist,
- b)
-
die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe
oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen
und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden,
einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen
Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland
erstreckenden Beförderungsleistungen,
- c)
-
die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen
Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen
ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die
Beförderung durchführt, aus Beförderungen und
Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,
- d)
-
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern
3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete
künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche
Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte
aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden
Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen,
- e)
-
die unter den Voraussetzungen des
§ 17
erzielt werden, wenn
es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt,
- aa)
-
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland
hat oder
- bb)
-
bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13
Abs. 2 oder § 21 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des
Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der
eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf
die
§ 17 Abs. 5 Satz 2 anzuwenden war, oder
- f)
-
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des
Buchstaben a gehören, durch Veräußerung von inländischem
unbeweglichen Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rechten,
die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches
Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in
einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung
erfolgt, erzielt werden.
2Als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus
Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer
Körperschaft im Sinne des § 2 Nr. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer
Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist;
- 3.
-
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt
oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine
feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird;
- 4.
-
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die
- a)
-
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,
- b)
-
aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der
Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen
Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres
Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein
Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen
Kasse bestehen muss,
- c)
-
als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer,
Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit
Geschäftsleitung im Inland bezogen werden,
- d)
-
als Entschädigung im Sinne des
§ 24 Nr. 1 für die Auflösung
eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die
zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der
inländischen Besteuerung unterlegen haben,
- e)
-
an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten
Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit
Geschäftsleitung im Inland betrieben wird;
- 5.
-
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
- a)
-
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Erträge aus
Investmentanteilen im Sinne des § 2 des
Investmentsteuergesetzes, Nr. 2, 4, 6, und 9, wenn der
Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat
oder wenn es sich um Fälle des
§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt; dies
gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und
Gewinnobligationen,
- b)
-
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des
Investmentsteuergesetzes
- aa)
-
bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 3 des
Investmentsteuergesetzes,
- bb)
-
- c)
-
§ 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn
- aa)
-
das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz,
durch inländische Rechte, die den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen,
oder durch Schiffe, die in ein inländisches
Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder
mittelbar gesichert ist.
2Ausgenommen
sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein
öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die
Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes
oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, oder
- bb)
-
das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die
nicht in §
20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind,
- d)
-
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 bis 12 sowie
Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem
inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen
Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz
1 Nr. 7 Buchstabe b gegen Aushändigung der Zinsscheine einem
anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem
ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut ausgezahlt oder
gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen
nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut
oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt
werden.
- 6.
-
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), wenn das
unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland
belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register
eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in
einer anderen Einrichtung verwertet werden;
- 7.
-
sonstige Einkünfte im Sinne des
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, die
von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, den
inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen, den inländischen
berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen
Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen
gewährt werden;
- 8.
-
sonstige Einkünfte im Sinne des
§ 22 Nr. 2, soweit es sich um
private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit
- a)
-
inländischen Grundstücken oder
- b)
-
inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts über Grundstücke unterliegen;
- c)
-
(weggefallen)
- 8a.
-
- 9.
-
sonstige Einkünfte im Sinne des
§ 22 Nr. 3, auch wenn sie bei
Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen
wären, soweit es sich um Einkünfte aus der Nutzung beweglicher
Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des
Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen
und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z.B.
Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden
oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um
steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt.
(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht,
soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des
Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.
(3) 1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen
sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit 5
Prozent der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte
anzusetzen.2Das gilt auch, wenn solche Einkünfte
durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen
Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a).
3Das
gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c oder soweit
das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten
bleibt.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkünfte
steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb
eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem
Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen
Staat befindet.
2Voraussetzung für die
Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte
gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch
unbedenklich erklärt hat.
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