| |
Einkommensteuergesetz (EStG) | |
VII. Steuerabzug bei Bauleistungen | |
§ 48c Anrechnung | |
(1) 1Soweit der Abzugsbetrag einbehalten und
angemeldet worden ist, wird er auf vom Leistenden zu entrichtende Steuern
nacheinander wie folgt angerechnet:
(2) 1Auf Antrag des Leistenden erstattet das nach
§ 20a Abs. 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt den Abzugsbetrag.
2Die Erstattung setzt voraus, dass der Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder der Leistende glaubhaft macht, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden. 3Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist; weitergehende Fristen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt.
(3) Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen, soweit der angemeldete
Abzugsbetrag nicht abgeführt worden ist und Anlass zu der Annahme
besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.
|