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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
VII. Steuerabzug bei Bauleistungen | |
§ 48b Freistellungsbescheinigung | |
(1) 1Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn
zuständige Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet
erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, eine
Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen, die den
Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug befreit.
2Eine Gefährdung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Leistende
(2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der Leistende glaubhaft
macht, dass keine zu sichernden Steueransprüche bestehen.
(3) In der Bescheinigung sind anzugeben:
(4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgehoben, die nur für
bestimmte Bauleistungen gilt, ist dies den betroffenen
Leistungsempfängern mitzuteilen.
(5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, gilt
§ 48 Abs. 4
entsprechend.
(6) 1Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt dem
Leistungsempfänger im Sinne des
§ 48 Abs. 1 Satz 1 im Wege einer
elektronischen Abfrage Auskunft über die beim Bundeszentralamt für
Steuern gespeicherten Freistellungsbescheinigungen.
2Mit dem Antrag auf die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung stimmt der Antragsteller zu, dass seine Daten nach § 48b Abs. 3 beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert werden und dass über die gespeicherten Daten an die Leistungsempfänger Auskunft gegeben wird. |