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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
VII. Steuerabzug bei Bauleistungen | |
§ 48a Verfahren | |
(1) 1Der Leistungsempfänger hat bis zum 10. Tag nach
Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des
§ 48
erbracht wird,
eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er
den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat.
2Der Abzugsbetrag ist am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt für Rechnung des Leistenden abzuführen. 3Die Anmeldung des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung gleich.
(2) Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden unter Angabe
(3) 1Der Leistungsempfänger haftet für einen
nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag.
2Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. 3Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 4Den Haftungsbescheid erlässt das für den Leistenden zuständige Finanzamt. |