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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
VII. Steuerabzug bei Bauleistungen | |
§ 48 Steuerabzug | |
(1) 1Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung
(Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes
oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts
(Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der
Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des
Leistenden vorzunehmen.
2Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so ist Satz 1 nicht auf Bauleistungen für diese Wohnungen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. 3Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. 4Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben.
(2) 1Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen
werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der
Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach
§ 48b Abs. 1 Satz
1 vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden
Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird:
(3) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Entgelt zuzüglich
Umsatzsteuer.
(4) Wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag angemeldet und
abgeführt hat,
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