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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
II. Einkommen | |
2.2 Steuerfreie Einnahmen | |
§ 3c Anteilige Abzüge | |
(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in
unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2
bleibt unberührt.
(2) 1Betriebsvermögensminderungen,
Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die
mit den dem
§ 3 Nr. 40 zugrunde liegenden
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem
Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder
Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60
Prozent abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der
Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des
Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert
mindernd zu berücksichtigen sind.
2Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind. 3§ 8b Abs. 10 des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.
(3) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder
Veräußerungskosten, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder
Einnahmen im Sinne des
§ 3 Nr. 70
in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem
Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder
Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden.
Fußnote |