(1) 1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse
aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten
Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs an
einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich auf zwei bis
fünf Jahre gleichmäßig verteilen.
2Satz 1 ist
entsprechend anzuwenden auf durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder
Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für
Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten
Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner
geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten
bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben
bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet
hat.
(2) 1Wird das Gebäude während des
Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil
des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abzusetzen.
2Das Gleiche gilt, wenn
ein nicht zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in ein
Betriebsvermögen eingebracht oder wenn ein Gebäude aus dem
Betriebsvermögen entnommen oder wenn ein Gebäude nicht mehr zur
Einkunftserzielung genutzt wird.
(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, ist der in Absatz 1
bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen Eigentümern auf den gleichen
Zeitraum zu verteilen.
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