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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts | |||||||||||||||||||
zu
EStG § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen | ||||||||||||||||||||
EStR 7 h. Erhöhte Absetzungen nach § 7 h EStG von Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (1) Den Miteigentümern eines Gebäudes stehen erhöhte Absetzungen nach § 7 h EStG grundsätzlich im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile zu; auf R 21.6 wird hingewiesen.
(2) Wird ein Gebäude, bei dem erhöhte Absetzungen nach
§ 7 h EStG vorgenommen werden, aus dem Betriebsvermögen in das
Privatvermögen oder umgekehrt übergeführt, ist eine sich dabei ergebende
Erhöhung oder Minderung der Bemessungsgrundlage dem Teil des Gebäudes
zuzuordnen, für den keine erhöhten Absetzungen nach
§ 7 h EStG gewährt werden.
(3) 1 Werden erhöhte Absetzungen nach
§ 7 h EStG in Anspruch genommen, braucht aus Vereinfachungsgründen
das Vorliegen der Voraussetzungen nur für den Veranlagungszeitraum
geprüft zu werden, in dem die begünstigten Baumaßnahmen fertig gestellt
worden sind.
2 Die Nachholung versehentlich unterlassener erhöhter Absetzungen nach § 7 h EStG ist nicht möglich.
(4) 1 Die zuständige Gemeindebehörde hat
nach den länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien zu prüfen,
2 Die Bescheinigung unterliegt weder in
rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die
Finanzbehörden.
3 Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides, an den die Finanzbehörden im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden sind (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). 4 Ist jedoch offensichtlich, dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist, bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Finanzbehörde ein Remonstrationsrecht, d. h. sie kann die Gemeindebehörde zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 VwVfG bitten. 5 Die Gemeindebehörde ist verpflichtet, dem Finanzamt die Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung mitzuteilen (§ 4 MV).
(5) Die Finanzbehörden haben zu prüfen,
(6) 1 Eine begünstigte Maßnahme im Sinne
des
§ 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG liegt auch vor, wenn die Modernisierungs-
und Instandhaltungsmaßnahmen auf Grund einer konkreten vertraglichen
Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde durchgeführt werden.
2 Die Prüfungs- und Bescheinigungspflicht im Sinne des Absatzes 4 besteht auch in diesen Fällen. 3 Baumaßnahmen, die ohne konkrete vertragliche Vereinbarung auf freiwilliger Grundlage durchgeführt werden, sind von dem Begünstigungstatbestand des § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG nicht erfasst. |