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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts |
zu
EStG § 34f
Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum | |
EStR 34 f. Weitergeltung der Anordnungen zu
§ 34 f EStG Soweit die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG in Veranlagungszeiträumen ab 2005 von Bedeutung ist, gilt R 213 EStR 2003 entsprechend. |