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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts |
zu EStG § 31 Familienleistungsausgleich | |
EStR 31. Familienleistungsausgleich Prüfung der Steuerfreistellung
(1) 1 Bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer ist getrennt für jedes einzelne Kind, beginnend mit dem
ältesten Kind, von Amts wegen zu prüfen, ob die Freibeträge nach
§ 32 Abs. 6 EStG abzuziehen sind.
2 Dies ist der Fall, wenn der Anspruch auf Kindergeld die individuelle steuerliche Wirkung der Freibeträge nicht ausgleichen kann. 3 Der Prüfung ist das zu versteuernde Einkommen zugrunde zu legen; bei der Prüfung der Steuerfreistellung für ein jüngeres Kind sind die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für die älteren Kinder nur zu berücksichtigen, wenn bei diesen der Anspruch auf Kindergeld nicht ausgereicht hat. 4 Dem Kindergeld vergleichbare Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG oder auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften sind wie Ansprüche auf Kindergeld bis zur Höhe der Beträge nach § 66 EStG zu berücksichtigen.
Anspruch auf Kindergeld
(2) 1 Bei der Prüfung der
Steuerfreistellung ist auf das für den jeweiligen Veranlagungszeitraum
zustehende Kindergeld oder die vergleichbare Leistung abzustellen,
unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt wurde oder eine Zahlung erfolgt
ist.
2 Auch ein Anspruch auf Kindergeld, dessen Festsetzung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht erfolgt ist, ist zu berücksichtigen.
Zurechnung des Kindergelds/zivilrechtlicher Ausgleich
(3) 1 Der Anspruch auf Kindergeld ist
demjenigen zuzurechnen, der für das Kind Anspruch auf einen
Kinderfreibetrag nach
§ 32 Abs. 6 EStG hat, auch wenn das Kindergeld an das Kind selbst
oder einen Dritten (z. B. einen Träger von Sozialleistungen) ausgezahlt
wird.
2 Der Anspruch auf Kindergeld ist grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zuzurechnen; dies gilt unabhängig davon, ob ein barunterhaltspflichtiger Elternteil das halbe Kindergeld über den zivilrechtlichen Ausgleich nach § 1612 b Abs. 1 BGB von seinen Unterhaltszahlungen abzieht, nach § 1612 b Abs. 5 BGB eine Anrechnung des Kindergelds auf den Kindesunterhalt unterbleibt oder ein zivilrechtlicher Ausgleich nicht in Anspruch genommen wird. 3 In den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 3 EStG und in den Fällen der Übertragung des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 Satz 6 1. Alternative EStG) ist dem Steuerpflichtigen der gesamte Anspruch auf Kindergeld zuzurechnen. 4 Wird für ein Kind lediglich der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf übertragen (§ 32 Abs. 6 Satz 6 2. Alternative EStG), bleibt die Zurechnung des Anspruchs auf Kindergeld hiervon unberührt.
Abstimmung zwischen Finanzämtern und Familienkassen
(4) 1 Kommen die Freibeträge für Kinder
zum Abzug, hat das Finanzamt die Veranlagung grundsätzlich unter
Berücksichtigung des Anspruchs auf Kindergeld durchzuführen.
2 Ergeben sich durch den Vortrag des Steuerpflichtigen begründete Zweifel am Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld, ist die Familienkasse zu beteiligen. 3 Wird von der Familienkasse bescheinigt, dass ein Anspruch auf Kindergeld besteht, übernimmt das Finanzamt grundsätzlich die Entscheidung der Familienkasse über die Berücksichtigung des Kindes. 4 Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der einen Stelle (Finanzamt oder Familienkasse) oder eine abweichende Auffassung sind der Stelle, welche die Entscheidung getroffen hat, mitzuteilen. 5 Diese teilt der anderen Stelle mit, ob sie den Zweifeln Rechnung trägt bzw. ob sie sich der abweichenden Auffassung anschließt. 6 Kann im Einzelfall kein Einvernehmen erzielt werden, haben das Finanzamt und die Familienkasse der jeweils vorgesetzten Behörde zu berichten. 7 Bis zur Klärung der Streitfrage ist die Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchzuführen.
Nachträgliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen
(5) 1 Wird nachträglich bekannt, dass
ein Anspruch auf Kindergeld tatsächlich nicht in der bisher angenommenen
Höhe bestanden hat, kommt eine Änderung des Steuerbescheids nach
§ 173 AO in Betracht.
2 Wird der Anspruch auf Kindergeld nachträglich bejaht oder verneint, ist der Steuerbescheid, sofern sich eine Änderung der Steuerfestsetzung ergibt, auf Grund dieses rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. |