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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts |
zu EStG § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten | |
EStR 26 b. Zusammenveranlagung von Ehegatten nach
§ 26 b EStG Gesonderte Ermittlung der Einkünfte
(1) 1 Die Zusammenveranlagung nach
§ 26 b EStG führt zwar zu einer Zusammenrechnung, nicht aber zu
einer einheitlichen Ermittlung der Einkünfte der Ehegatten.
2 Wegen des Verlustabzugs nach § 10 d EStG wird auf § 62 d Abs. 2 EStDV und R 10 d Abs. 7 hingewiesen.
Feststellung gemeinsamer Einkünfte
(2) Gemeinsame Einkünfte zusammenzuveranlagender Ehegatten sind
grundsätzlich gesondert und einheitlich festzustellen (§ 180
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und
§ 179 Abs. 2 AO), sofern es sich nicht um Fälle geringer Bedeutung
handelt (§ 180
Abs. 3 AO).
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