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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts
Einkommensteuer-Richtlinien 2005 - EStR 2005
vom 16.12.2005 (BStBl. I Sondernummer 1)

zu EStG § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten
 
EStR 26 b.  Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26 b EStG
 
Gesonderte Ermittlung der Einkünfte
(1) Die Zusammenveranlagung nach § 26 b EStG führt zwar zu einer Zusammenrechnung, nicht aber zu einer einheitlichen Ermittlung der Einkünfte der Ehegatten.
Wegen des Verlustabzugs nach § 10 d EStG wird auf § 62 d Abs. 2 EStDV und R 10 d Abs. 7 hingewiesen.
 
Feststellung gemeinsamer Einkünfte
(2) Gemeinsame Einkünfte zusammenzuveranlagender Ehegatten sind grundsätzlich gesondert und einheitlich festzustellen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und § 179 Abs. 2 AO), sofern es sich nicht um Fälle geringer Bedeutung handelt (§ 180 Abs. 3 AO).
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