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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts |
zu EStG § 26 Veranlagung von Ehegatten | |
EStR 26. Voraussetzungen für die Anwendung des
§ 26 EStG Nicht dauernd getrennt lebend
(1) 1 Bei der Frage, ob Ehegatten als
dauernd getrennt lebend anzusehen sind, wird einer auf Dauer
herbeigeführten räumlichen Trennung regelmäßig eine besondere Bedeutung
zukommen.
2 Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ist jedoch im Allgemeinen nicht aufgehoben, wenn sich die Ehegatten nur vorübergehend räumlich trennen, z. B. bei einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten. 3 Sogar in Fällen, in denen die Ehegatten infolge zwingender äußerer Umstände für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt leben müssen, z. B. infolge Krankheit oder Verbüßung einer Freiheitsstrafe, kann die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft noch weiterbestehen, wenn die Ehegatten die erkennbare Absicht haben, die eheliche Verbindung in dem noch möglichen Rahmen aufrechtzuerhalten und nach dem Wegfall der Hindernisse die volle eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen. 4 Ehegatten, von denen einer vermisst ist, sind im Allgemeinen nicht als dauernd getrennt lebend anzusehen.
Veranlagungswahlrecht in Sonderfällen
(2) 1 War der Steuerpflichtige im Laufe
des Veranlagungszeitraums 2-mal verheiratet und haben jeweils die
Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vorgelegen, besteht ein
Veranlagungswahlrecht für die aufgelöste Ehe nur, wenn die Auflösung
durch Tod erfolgt ist und die Ehegatten der nachfolgenden Ehe die
besondere Veranlagung nach
§ 26 c EStG wählen (§ 26
Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG). 2 Sind die
Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG für die letzte Ehe nicht erfüllt, besteht
für die aufgelöste Ehe ein Veranlagungswahlrecht nur dann nicht, wenn
der andere Ehegatte dieser Ehe im Veranlagungszeitraum ebenfalls wieder
geheiratet hat und bei ihm und seinem neuen Ehegatten die
Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen (§ 26
Abs. 1 Satz 2 EStG).
Wahl der getrennten Veranlagung oder Zusammenveranlagung
(3) 1 Widerruft ein Ehegatte im Zuge der
Veranlagung die von ihm oder von beiden Ehegatten abgegebene Erklärung
über die Wahl der getrennten Veranlagung, ist die bestandskräftige
Veranlagung des anderen Ehegatten nach
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufzuheben, da die Vorschriften des
§ 26 Abs. 1 EStG hinsichtlich der Besteuerung beider Ehegatten nur
einheitlich angewendet werden können.
2 Haben beide Ehegatten eine Erklärung über die Wahl der getrennten Veranlagung abgegeben, müssen beide Ehegatten ihre Erklärung widerrufen. 3 Hat nur einer der Ehegatten eine Erklärung abgegeben, ist der Widerruf dieses Ehegatten nur wirksam, wenn der andere Ehegatte nicht widerspricht. 4 Der einseitige Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung ist rechtsunwirksam, wenn dieser Ehegatte im Veranlagungszeitraum keine positiven oder negativen Einkünfte erzielt hat oder wenn seine positiven Einkünfte so gering sind, dass weder eine Einkommensteuer festzusetzen ist noch die Einkünfte einem Steuerabzug zu unterwerfen waren, und zwar selbst dann, wenn dem anderen Ehegatten eine Steuerstraftat zur Last gelegt wird.
Wahl der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der
Eheschließung
(4) 1 Die besondere Veranlagung für den
Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26 c
EStG) setzt voraus, dass beide Ehegatten eine ausdrückliche Erklärung
über die Wahl dieser Veranlagungsart abgeben.
2 Geschieht das nicht, werden die Ehegatten zusammen veranlagt, falls nicht einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung wählt (§ 26 Abs. 3 EStG). 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Ist im Falle der besonderen Veranlagung nach § 26 c EStG die Veranlagung eines der Ehegatten bereits bestandskräftig und wird im Zuge der Veranlagung des anderen Ehegatten von diesem die Wahl widerrufen, sind, falls dieser Ehegatte die getrennte Veranlagung wählt, die Ehegatten getrennt zu veranlagen oder, falls keine Erklärung über die Wahl der getrennten Veranlagung abgegeben wird, zusammen zu veranlagen (§ 26 Abs. 3 EStG); die bestandskräftige Veranlagung des einen Ehegatten ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufzuheben.
Zurechnung gemeinsamer Einkünfte
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