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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts
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zu EStG § 10d Verlustvortrag | |
EStR 10 d. Verlustabzug
(1) 1 Der Betrag der negativen
Einkünfte, der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht
ausgeglichen wird, entspricht der negativen Summe der Einkünfte (R 2
Abs. 1 Nr. 3).
2 Der Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG), der Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG) und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 b EStG) werden bei der Ermittlung des Verlustabzugs nicht berücksichtigt.
Begrenzung des Verlustabzugs
(2) 1 Die Begrenzung des
Verlustrücktrags auf 511 500 EUR (Höchstbetrag) bezieht sich auf den
einzelnen Steuerpflichtigen, der die negativen Einkünfte erzielt hat.
2 Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 1 023 000 EUR und kann unabhängig davon, wer von beiden Ehegatten die positiven oder die negativen Einkünfte erzielt hat, ausgeschöpft werden. 3 Bei Personengesellschaften und Personengemeinschaften gilt der Höchstbetrag für jeden Beteiligten. 4 Über die Frage, welcher Anteil an den negativen Einkünften der Personengesellschaft oder Personengemeinschaft auf den einzelnen Beteiligten entfällt, ist im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung zu entscheiden. 5 Inwieweit diese anteiligen negativen Einkünfte beim einzelnen Beteiligten nach § 10 d EStG abziehbar sind, ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu beurteilen. 6 In Organschaftsfällen (§ 14 KStG) bezieht sich der Höchstbetrag auf den Organträger. 7 Er ist bei diesem auf die Summe der Ergebnisse aller Mitglieder des Organkreises anzuwenden. 8 Ist der Organträger eine Personengesellschaft, ist Satz 3 zu beachten. 9 Die Sätze 1 bis 8 gelten entsprechend bei der Begrenzung des Verlustvortrags.
Wahlrecht
(3) 1 Der Antrag nach
§ 10 d Abs. 1 Satz 4 EStG kann bis zur Bestandskraft des auf Grund
des Verlustrücktrags geänderten Steuerbescheids gestellt werden.
2 Wird der Einkommensteuerbescheid des Rücktragsjahres gemäß § 10 d Abs. 1 Satz 2 EStG geändert, weil sich die Höhe des Verlusts im Entstehungsjahr ändert, kann das Wahlrecht nur im Umfang des Erhöhungsbetrags neu ausgeübt werden. 3 Der Antrag, vom Verlustrücktrag nach § 10 d Abs. 1 Satz 1 EStG ganz abzusehen, kann widerrufen werden bis zur Bestandskraft des den verbleibenden Verlustvortrag feststellenden Bescheids nach § 10 d Abs. 4 EStG. 4 Das Wahlrecht steht auch dem Erben für die negativen Einkünfte des Erblassers zu, die beim Erblasser nicht ausgeglichen werden können und nicht im Wege des Verlustrücktrags berücksichtigt werden sollen und beim Erben im Veranlagungszeitraum des Erbfalles nicht ausgeglichen werden können. 5 Der Antrag nach § 10 d Abs. 1 Satz 4 EStG kann der Höhe nach beschränkt werden.
Übertragung der Verlustabzugsberechtigung
(4) 1 Der Verlustabzug kann
grundsätzlich nur
von dem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der die negativen
Einkünfte erzielt hat.
2 Deshalb kann die Verlustabzugsberechtigung nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden.
Verfahren bei Arbeitnehmern
(5) 1 Soll bei einem Arbeitnehmer ein
Verlustabzug berücksichtigt werden, muss er dies beantragen, es sei
denn, er wird bereits aus anderen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt.
2 Erfolgt für einen Veranlagungszeitraum keine Veranlagung, kann der in diesem Veranlagungszeitraum berücksichtigungsfähige Verlustabzug vorbehaltlich Satz 4 nicht in einem anderen Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden. 3 Der auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellte verbleibende Verlustvortrag ist in diesen Fällen in Höhe der positiven Summe der Einkünfte des Veranlagungszeitraums, in dem keine Veranlagung erfolgte, ggf. bis auf 0 EUR, zu mindern und gesondert festzustellen. 4 Für den Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung erfolgt jedoch keine Minderung des verbleibenden Verlustvortrags, soweit der Arbeitnehmer nach § 10 d Abs. 1 Satz 4 EStG auf den Verlustrücktrag verzichtet hat.
Änderung des Verlustabzugs
(6) 1 Der Steuerbescheid für den dem
Verlustentstehungsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum ist
vorbehaltlich eines Antrags nach
§ 10 d Abs. 1 Satz 4 EStG nach
§ 10 d Abs. 1 Satz 2 EStG zu ändern, wenn sich bei der Ermittlung
der abziehbaren negativen Einkünfte für das Verlustentstehungsjahr
Änderungen ergeben, die zu einem höheren oder niedrigeren
Verlustrücktrag führen.
2 Auch in diesen Fällen gilt die Festsetzungsfrist des § 10 d Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz EStG. 3 Wirkt sich die Änderung eines Verlustrücktrags oder -vortrags auf den Verlustvortrag aus, der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibt, sind die betroffenen Feststellungsbescheide im Sinne des § 10 d Abs. 4 EStG nach § 10 d Abs. 4 Satz 4 EStG zu ändern. 4 Die bestandskräftige Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags kann nur nach § 10 d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG geändert werden, wenn der Steuerbescheid, der die in die Feststellung eingeflossenen geänderten Verlustkomponenten enthält, nach den Änderungsvorschriften der AO zumindest dem Grunde nach noch geändert werden könnte.
Zusammenveranlagung von Ehegatten
(7) 1 Bei der Berechnung des
verbleibenden Verlustabzugs ist zunächst ein Ausgleich mit den anderen
Einkünften des Ehegatten vorzunehmen, der die negativen Einkünfte
erzielt hat.
2 Verbleibt bei ihm ein negativer Betrag, ist dieser bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte mit dem positiven Betrag des anderen Ehegatten auszugleichen. 3 Ist die Summe der Einkünfte negativ und wird sie nach § 10 d Abs. 1 EStG nicht oder nicht in vollem Umfang zurückgetragen, ist der verbleibende Betrag als Verlustvortrag gesondert festzustellen. 4 Bei dieser Feststellung sind die negativen Einkünfte auf die Ehegatten nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die auf den einzelnen Ehegatten entfallenden Verluste im Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung zueinander stehen.
Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
(8) 1 Bei der gesonderten Feststellung
des verbleibenden Verlustvortrags ist eine Unterscheidung nach
Einkunftsarten und Einkunftsquellen nur insoweit vorzunehmen, als
negative Einkünfte besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen
unterliegen.
2 Über die Höhe der im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte wird im Steuerfestsetzungsverfahren für das Verlustrücktragsjahr und hinsichtlich des verbleibenden Verlustvortrags für die dem Verlustentstehungsjahr folgenden Veranlagungszeiträume im Feststellungsverfahren nach § 10 d Abs. 4 EStG bindend entschieden. 3 Der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres ist daher weder Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid des Verlustrücktragsjahres noch für den Feststellungsbescheid nach § 10 d Abs. 4 EStG. 4 Der Feststellungsbescheid nach § 10 d Abs. 4 EStG ist nach § 182 Abs. 1 AO Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerfestsetzung des Folgejahres und für den auf den nachfolgenden Feststellungszeitpunkt zu erlassenden Feststellungsbescheid. 5 Er ist kein Grundlagenbescheid für den Steuerbescheid eines Verlustrücktragsjahres (§ 10 d Abs. 1 EStG). 6 Der verbleibende Verlustvortrag ist auf 0 EUR festzustellen, wenn die in dem Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte in vollem Umfang zurückgetragen werden. 7 Der verbleibende Verlustvortrag ist auch dann auf 0 EUR festzustellen, wenn ein zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellter verbleibender Verlustvortrag in einem folgenden Veranlagungszeitraum “aufgebraucht” worden ist. |