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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) |
zu
EStG § 7b Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen | |
§ 15 Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
(1) Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude
baut oder bauen lässt.
(2) In den Fällen des § 7b des Gesetzes in den vor Inkrafttreten
des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) geltenden
Fassungen und des § 54 des Gesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBl. I S. 113) ist § 15 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1979 (BGBl. 1980 I S.
1801), geändert durch die Verordnung vom 11. Juni 1981 (BGBl. I
S. 526), weiter anzuwenden.
§§ 16 bis 21
(weggefallen)
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