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Sozialgesetzbuch III
Arbeitsförderung
10. Kapitel
Finanzierung
3. Abschnitt
Umlagen
2. Unterabschnitt
Umlage für das Insolvenzgeld
§ 358 Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel für
die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine
monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht.
Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein
Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei
denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft
Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private
Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.
(2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des
Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend
ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb
beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und
Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer
Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die Zeit
des Bezugs von Kurzarbeitergeld,
Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld
bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelt bis zur
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung.
(3) Zu den durch die Umlage zu deckenden
Aufwendungen gehören
1.das Insolvenzgeld einschließlich des von der
Bundesagentur für Arbeit gezahlten
Gesamtsozialversicherungsbeitrages,
2.die Verwaltungskosten und
3.die Kosten für den Einzug der Umlage und der
Prüfung der Arbeitgeber. Die Kosten für den Einzug
der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden
pauschaliert.
§ 359 Einzug und Weiterleitung der Umlage
(1) Die Umlage ist zusammen mit dem
Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die
Einzugsstelle zu zahlen. Die für den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden
Vorschriften des Vierten Buches finden entsprechende
Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.
(2) Die Einzugsstelle leitet die Umlage
einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge
arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit
weiter.
§ 360 Umlagesatz
Wortlaut ab 1.1.2013:
Der Umlagesatz beträgt 0,15 Prozent.
Wortlaut vor 2013:
Der Umlagesatz ist so zu bemessen, dass das
Aufkommen aus der Umlage zusammen mit den sonstigen
Einnahmen unter Berücksichtigung der
voraussichtlichen Entwicklung der
Insolvenzereignisse ausreicht, um die
voraussichtlichen Aufwendungen in dem auf die
Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken.
Fehlbestände und Überschüsse sind bei der Festsetzung
des Umlagesatzes für das folgende Kalenderjahr
einzubeziehen.
(VO vom 02.01.2009 zur
Festsetzung des Umlagesatzes für 2009)
= 0,01 %
(VO vom 18.12.2009 zur
Festsetzung des Umlagesatzes für 2010)
= 0,41 %
(VO vom 17.12.2010 zur
Festsetzung des Umlagesatzes für 2011)
= 0,00 %
(VO vom
02.12.2011 zur
Festsetzung des Umlagesatzes für 2012)
= 0,04 %
§ 361 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie zum Ausgleich von
Überschüssen oder Fehlbeständen unter
Berücksichtigung der Beschäftigungs- und
Wirtschaftslage zu bestimmen, dass die Umlage
jeweils für ein Kalenderjahr nach einem von §
360 abweichenden Umlagesatz erhoben wird; dabei
soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt
werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen
jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf
Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn
der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen
jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf
Kalenderjahre beträgt,
2.
die Höhe der Pauschale für die Kosten des
Einzugs der Umlage und der Prüfung der
Arbeitgeber nach Anhörung der Bundesagentur, der
Deutschen Rentenversicherung Bund,
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und
der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau sowie der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
festzusetzen.
(Verordnung
vom 2.1.2009 BGBl I S. 4)
§ 362 Übergangsregelung
Für die Aufbringung der Mittel für das Insolvenzgeld
für das Jahr 2008 gelten die §§ 358 bis 362 in der
am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Die Höhe der
Verwaltungskostenabschläge im Jahr 2008 wird jeweils
nach einvernehmlicher Schätzung der Bundesagentur
für Arbeit und der Verbände der
Unfallversicherungsträger festgesetzt.
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