Beschäftigung
von Studenten/Praktikanten
Um
Kosten zu sparen, werden gerne Studenten oder Praktikanten eingesetzt.
Das hat den Vorteil, dass bei Einhaltung bestimmter Grenzen keine
Sozialversicherungsabgaben anfallen.
Seit 1. Oktober 1996 gilt für StudentInnen und PraktikantInnen, die ein
freiwilliges Praktikum absolvieren oder einer sonstigen bezahlten
Tätigkeit nachgehen, eine Rentenversicherungspflicht, falls die
Obergrenzen einer geringfügigen Beschäftigung überschritten werden.
Ausnahme: PraktikantInnen unterliegen nicht der
Sozialversicherungspflicht, wenn das Praktikum verpflichtender
Bestandteil des Studiums ist (Zwischenpraktikum).
Meist sind die Bruttozahlungen für Studenten Nettozahlungen, da
Studenten, die mit ihrem Verdienst das steuerbefreite Existenzminimum
nicht überschreiten, keine Lohnsteuer abführen müssen.
Bei der Beschäftigung von StudentInnen besteht Versicherungsfreiheit
(außer bei der Rentenversicherung), wenn
a) |
die Beschäftigung 20 Stunden pro
Woche nicht überschreitet. Die Verdiensthöhe spielt dabei keine
Rolle. Wenn die Arbeit den Anforderungen des Studiums angepasst
ist, können die 20 Stunden pro Woche auch überschritten werden
(z.B. Wochenend- oder Nachtarbeit). |
b) |
die Beschäftigung während der
Semesterferien ausgeübt wird; hier gibt es weder Einkommens-
noch Arbeitszeitgrenzen. |
Achtung:
Wurden innerhalb der letzten zwölf Monate an insgesamt mehr als 26
Wochen Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden
ausgeübt, geht der sozialversicherungsrechtliche Status Student
verloren.
Der Arbeitgeber muss die Immatrikulationsbescheinigung in den
Lohnunterlagen aufbewahren. Rentenversicherungsfrei und nicht bei der
Krankenkasse zu melden sind nach § 5 Abs.3 SGB VI ordentliche
Studierende,
a) |
deren Tätigkeit als Bestandteil
des Studiums zu sehen ist oder |
b) |
die unentgeltlich arbeiten oder |
c) |
deren monatliches Entgelt ein
Siebtel der Bezugsgröße, d.h. den Betrag von 325,- € (400,- € ab
1.4.2003) nicht übersteigt. |
Vorgeschriebene Praktika, die vor oder nach dem Studium erfolgen sind
sowohl sozialversicherungspflichtig. Falls kein Entgelt bezahlt wird,
werden die Beiträge auf der Basis eines früheren Arbeitsentgelts
berechnet. Dabei ist der Umfang der Arbeitszeit unerheblich.
Versicherungspflicht besteht für beurlaubte Studenten.
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