Geringverdiener

 

Abschnitt

Sonderfälle

 
     

 Beschäftigung von Studenten/Praktikanten

Um Kosten zu sparen, werden gerne Studenten oder Praktikanten eingesetzt. Das hat den Vorteil, dass bei Einhaltung bestimmter Grenzen keine Sozialversicherungsabgaben anfallen.

Seit 1. Oktober 1996 gilt für StudentInnen und PraktikantInnen, die ein freiwilliges Praktikum absolvieren oder einer sonstigen bezahlten Tätigkeit nachgehen, eine Rentenversicherungspflicht, falls die Obergrenzen einer geringfügigen Beschäftigung überschritten werden. Ausnahme: PraktikantInnen unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn das Praktikum verpflichtender Bestandteil des Studiums ist (Zwischenpraktikum).

Meist sind die Bruttozahlungen für Studenten Nettozahlungen, da Studenten, die mit ihrem Verdienst das steuerbefreite Existenzminimum nicht überschreiten, keine Lohnsteuer abführen müssen.

Bei der Beschäftigung von StudentInnen besteht Versicherungsfreiheit (außer bei der Rentenversicherung), wenn

a)

die Beschäftigung 20 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Die Verdiensthöhe spielt dabei keine Rolle. Wenn die Arbeit den Anforderungen des Studiums angepasst ist, können die 20 Stunden pro Woche auch überschritten werden (z.B. Wochenend- oder Nachtarbeit).

b)

die Beschäftigung während der Semesterferien ausgeübt wird; hier gibt es weder Einkommens- noch Arbeitszeitgrenzen.

Achtung: Wurden innerhalb der letzten zwölf Monate an insgesamt mehr als 26 Wochen Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt, geht der sozialversicherungsrechtliche Status Student verloren.

Der Arbeitgeber muss die Immatrikulationsbescheinigung in den Lohnunterlagen aufbewahren. Rentenversicherungsfrei und nicht bei der Krankenkasse zu melden sind nach § 5 Abs.3 SGB VI ordentliche Studierende,

a)

deren Tätigkeit als Bestandteil des Studiums zu sehen ist oder

b)

die unentgeltlich arbeiten oder

c)

deren monatliches Entgelt ein Siebtel der Bezugsgröße, d.h. den Betrag von 325,- € (400,- € ab 1.4.2003) nicht übersteigt.

Vorgeschriebene Praktika, die vor oder nach dem Studium erfolgen sind sowohl sozialversicherungspflichtig. Falls kein Entgelt bezahlt wird, werden die Beiträge auf der Basis eines früheren Arbeitsentgelts berechnet. Dabei ist der Umfang der Arbeitszeit unerheblich. Versicherungspflicht besteht für beurlaubte Studenten.

 

 
   

 

 

 

 

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