|
Beschäftigung
von Schülern
Schüler, die eine Volks-, Realschule oder Gymnasium besuchen,
unterliegen keiner Sozialversicherungspflicht, wenn sie
a) |
nur in den großen Ferien oder |
b) |
weniger als 15 Stunden / Woche
arbeiten
und dabei die Entlohnung 325,- € (400,- e ab 1.4.2003) pro Monat
nicht überschreitet. |
Schüler ab 16 Jahren müssen bei der Krankenkasse gemeldet werden.
So genannte Schnupperwochen oder Praktika im Rahmen des Besuchs von
Fach- und Fachoberschulen sind sozialversicherungsfrei. Studenten und
Schüler können auch selbstständig tätig sein, insbesondere wenn die
Tätigkeiten den entsprechenden Kriterien genügen. In diesem Fall muss
der Arbeitgeber weder die Sozialversicherung noch die Lohnsteuer
einbehalten und abführen. Die Einkünfte aus gewerblicher oder
selbstständiger Tätigkeit hat der/die StudentIn/SchülerIn selbst zu
tragen.
Bei einer begünstigten Nebentätigkeit kann seit 1.1.2000 ein Betrag von
bis zu 1.848,- € als pauschale Aufwandsentschädigung steuerfrei gezahlt
werden.
Anmerkung zum Jugendarbeitsschutz
Entgegen der bisherigen Regelung in § 2 Abs.1 JArbSchG ist Kind im Sinne
des Gesetzes, wer noch keine 15 Jahre ist (früher 14). Damit wird das
Kinderarbeitsverbot ausgeweitet. Kinder über 13 Jahren dürfen jedoch
leichte und für sie geeignete Arbeit ausführen, wie z.B. Zeitung
austragen, Haushaltsdienstleistungen (Botengänge, Betreuungsleistungen
für ältere Menschen, Nachhilfe, Babysitting). Die Dauer darf jedoch zwei
Stunden pro Tag und fünf Tage pro Woche nicht überschreiten. Es ist
weiterhin verboten, Kinder vor der Schule und zwischen 18 und 8 Uhr zu
beschäftigen.
Auszubildende
Ausbildungsverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden.
Insbesondere sind Verbote und Gebote bei den Arbeitsbedingungen zu
beachten (Jugendarbeitsschutzgesetz!). Informationen hierzu sind bei den
Handels- und Handwerkskammern zu erhalten. Auszubildende sind unabhängig
von der Vergütungshöhe versicherungspflichtig im Rahmen der Kranken-,
Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
|
|