Geringverdiener

 

Abschnitt

Sonderfälle

 
     

Beschäftigung von Schülern

Schüler, die eine Volks-, Realschule oder Gymnasium besuchen, unterliegen keiner Sozialversicherungspflicht, wenn sie

a)

nur in den großen Ferien oder

b)

weniger als 15 Stunden / Woche arbeiten
und dabei die Entlohnung 325,- € (400,- e ab 1.4.2003) pro Monat nicht überschreitet.

Schüler ab 16 Jahren müssen bei der Krankenkasse gemeldet werden.
So genannte Schnupperwochen oder Praktika im Rahmen des Besuchs von Fach- und Fachoberschulen sind sozialversicherungsfrei. Studenten und Schüler können auch selbstständig tätig sein, insbesondere wenn die Tätigkeiten den entsprechenden Kriterien genügen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber weder die Sozialversicherung noch die Lohnsteuer einbehalten und abführen. Die Einkünfte aus gewerblicher oder selbstständiger Tätigkeit hat der/die StudentIn/SchülerIn selbst zu tragen.
Bei einer begünstigten Nebentätigkeit kann seit 1.1.2000 ein Betrag von bis zu 1.848,- € als pauschale Aufwandsentschädigung steuerfrei gezahlt werden.

Entgegen der bisherigen Regelung in § 2 Abs.1 JArbSchG ist Kind im Sinne des Gesetzes, wer noch keine 15 Jahre ist (früher 14). Damit wird das Kinderarbeitsverbot ausgeweitet. Kinder über 13 Jahren dürfen jedoch leichte und für sie geeignete Arbeit ausführen, wie z.B. Zeitung austragen, Haushaltsdienstleistungen (Botengänge, Betreuungsleistungen für ältere Menschen, Nachhilfe, Babysitting). Die Dauer darf jedoch zwei Stunden pro Tag und fünf Tage pro Woche nicht überschreiten. Es ist weiterhin verboten, Kinder vor der Schule und zwischen 18 und 8 Uhr zu beschäftigen.

Ausbildungsverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden. Insbesondere sind Verbote und Gebote bei den Arbeitsbedingungen zu beachten (Jugendarbeitsschutzgesetz!). Informationen hierzu sind bei den Handels- und Handwerkskammern zu erhalten. Auszubildende sind unabhängig von der Vergütungshöhe versicherungspflichtig im Rahmen der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

 

 
   

 

 

 

 

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