Geringverdiener

 

Abschnitt

Gleitzone

 

Unterabschnitt

Beitragsberechnung

 

Hauptbeschäftigung und Nebenbeschäftigung

Insbesondere bei geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigungen können die besonderen Vorschriften über die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu verschiedenen versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilungen der Haupt- und Nebenbeschäftigungen führen. Soweit hiernach die Nebenbeschäftigung in einzelnen Versicherungszweigen versicherungsfrei bleibt, sind zu den betreffenden Versicherungszweigen auch keine individuellen Beiträge (wohl aber ggf. Pauschalbeiträge) aus der Nebenbeschäftigung zu zahlen.

 

Beispiel:

Beschäftigung A:
monatliches Arbeitsentgelt                500,00 EUR

Beschäftigung B ab 1. 6. 2003:
monatliches Arbeitsentgelt                250,00 EUR
Beschäftigung C ab 1. 9. 2003:
monatliches Arbeitsentgelt                360,00 EUR

 

Da es sich bei Beschäftigung B um eine versicherungsfreie „erste" geringfügige Nebenbeschäftigung handelt, erfolgt in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung keine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen A und B. In der Arbeitslosenversicherung sind Zusammenrechnungen mit Hauptbeschäftigungen generell ausgeschlossen. Die besonderen Regelungen zur Gleitzone finden daher vorerst weiterhin nur auf die Beschäftigung A Anwendung.

 

A Reduzierung des Arbeitsentgelts
Beschäftigung A

Monatliches Arbeitsentgelt                     500,00 EUR

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

(1,4005 x 500,00 ‑ 320,40)                     379,85 EUR

 

B Beitragsberechnung

Die Beitragsberechnung für Beschäftigung A erfolgt nach den Regelungen für die Gleitzone.

Für Beschäftigung B sind vom Arbeitgeber lediglich Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Mit Aufnahme der Beschäftigung C hat jedoch eine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen A und C in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu erfolgen. Da die Summe der Arbeitsentgelte die obere Gleitzonengrenze übersteigt, finden ab 1. 9. 2003 für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung die besonderen Regelungen zur Gleitzone keine Anwendung mehr. In der Arbeitslosenversicherung, in der keine Zusammenrechnung der Nebenbeschäftigungen untereinander erfolgt, handelt es sich daher über den 31.8.2003 hinaus um einen Gleitzonenfall.

 

 
   

 

 

 

 

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