Hauptbeschäftigung und
Nebenbeschäftigung
Insbesondere bei geringfügig entlohnten
Nebenbeschäftigungen können die besonderen Vorschriften über die
Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung in den einzelnen Zweigen der
Sozialversicherung zu verschiedenen versicherungs- und
beitragsrechtlichen Beurteilungen der Haupt- und Nebenbeschäftigungen
führen. Soweit hiernach die Nebenbeschäftigung in einzelnen
Versicherungszweigen versicherungsfrei bleibt, sind zu den betreffenden
Versicherungszweigen auch keine individuellen Beiträge (wohl aber ggf.
Pauschalbeiträge) aus der Nebenbeschäftigung zu zahlen.
Beispiel:
Beschäftigung A:
monatliches Arbeitsentgelt 500,00 EUR
Beschäftigung B ab 1. 6.
2003:
monatliches Arbeitsentgelt 250,00 EUR
Beschäftigung C ab 1. 9. 2003:
monatliches Arbeitsentgelt 360,00 EUR
Da es sich bei
Beschäftigung B um eine versicherungsfreie „erste" geringfügige
Nebenbeschäftigung handelt, erfolgt in der Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung keine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus den
Beschäftigungen A und B. In der Arbeitslosenversicherung sind
Zusammenrechnungen mit Hauptbeschäftigungen generell ausgeschlossen. Die
besonderen Regelungen zur Gleitzone finden daher vorerst weiterhin nur
auf die Beschäftigung A Anwendung.
A Reduzierung des
Arbeitsentgelts
Beschäftigung A
Monatliches Arbeitsentgelt
500,00 EUR
Beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt
(1,4005 x 500,00 ‑ 320,40)
379,85 EUR
B Beitragsberechnung
Die Beitragsberechnung für
Beschäftigung A erfolgt nach den Regelungen für die Gleitzone.
Für Beschäftigung B sind
vom Arbeitgeber lediglich Pauschalbeiträge zur Kranken- und
Rentenversicherung zu zahlen.
Mit Aufnahme der
Beschäftigung C hat jedoch eine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus
den Beschäftigungen A und C in der Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung zu erfolgen. Da die Summe der Arbeitsentgelte die
obere Gleitzonengrenze übersteigt, finden ab 1. 9. 2003 für die
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung die besonderen Regelungen zur
Gleitzone keine Anwendung mehr. In der Arbeitslosenversicherung, in der
keine Zusammenrechnung der Nebenbeschäftigungen untereinander erfolgt,
handelt es sich daher über den 31.8.2003 hinaus um einen Gleitzonenfall.
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