(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt
-
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder
seines Ehegatten,
-
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch
ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band
verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in
seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und
Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
-
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(2)
1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr
vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
-
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in
einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer
Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender
gemeldet ist oder
-
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
-
für einen Beruf ausgebildet wird oder
-
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier
Monaten befindet, die zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem
Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des
gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom
Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als
Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im
Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder
der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im
Sinne des Buchstaben d liegt, oder
-
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes
nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
-
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches
Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines
freiwilligen ökologischen Jahres oder einen
Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr.
1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des
gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (ABl.
EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im
Ausland im Sinne von § 14b des
Zivildienstgesetzes leistet oder
-
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten;
Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung
des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind
nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur
Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt
oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im
Kalenderjahr hat.
3Dieser Betrag ist zu kürzen,
soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes
notwendig und angemessen ist.
4Zu den Bezügen gehören auch
steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und §
18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, die nach § 19 Abs. 2 und
§ 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei bleibenden
Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen,
soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach §
7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen.
5Bezüge, die für besondere
Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz;
Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke
verwendet werden.
6Liegen die Voraussetzungen
nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 nur in einem Teil des
Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit
anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen.
7Für jeden Kalendermonat, in
dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 an keinem
Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder Satz 3
um ein Zwölftel.
8Einkünfte und Bezüge des
Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer
Ansatz.
9Ein Verzicht auf Teile der
zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze
2, 3 und 7 nicht entgegen.
10Nicht auf Euro lautende
Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor
dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank
bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.
(3)
1In den Fällen des Absatzes 2 Satz
1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
-
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst
geleistet hat oder
-
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes
freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren
zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
-
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst
befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des
§ 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit
entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des
inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten
Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen
gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr
hinaus berücksichtigt.
2Wird der gesetzliche
Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so
ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.
3Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt
entsprechend.
(4) 1Kinder, für die einer anderen
Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein
Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt.
2Dies gilt nicht für Kinder,
die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1
aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere
Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in
den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes
Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.
(5) 1Kinder, die weder einen Wohnsitz
noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden
nicht berücksichtigt.
2Dies gilt nicht gegenüber
Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, wenn sie die Kinder in
ihren Haushalt aufgenommen haben.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,
dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist
oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in
Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder
teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die
durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren
Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld
vergleichbaren Leistungen geboten ist.