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Altersteilzeitgesetz - AltTZG 1996
vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl.
I S. 1202)
§ 1 Grundsatz
§ 2 Begünstigter Personenkreis
§ 3 Anspruchsvoraussetzungen
§ 4 Leistungen
§ 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs
§ 6 Begriffsbestimmungen
§ 7 Berechnungsvorschriften
§ 8 Arbeitsrechtliche Regelungen
§ 8a Insolvenzsicherung
§ 9 Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen
§ 10 Soziale Sicherung des Arbeitnehmers
§ 11 Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers
§ 12 Verfahren
§ 13 Auskünfte und Prüfung
§ 14 Bußgeldvorschriften
§ 15 Verordnungsermächtigung
§ 15a Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform
der Arbeitsförderung
§ 15b Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform
der gesetzlichen Rentenversicherung
§ 15c Übergangsregelung nach dem Gesetz zur
Fortentwicklung der Altersteilzeit
§ 15d Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur
Fortentwicklung der Altersteilzeit
§ 15e Übergangsregelung n.d.G. zur Reform der
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
§ 15f Übergangsregelung nach dem Zweiten Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
§ 15g Übergangsregelung zum Dritten Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
§ 16 Befristung der Förderungsfähigkeit
TV-FlexAZ
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit
(VKA)
TV-FALTER
Tarifvertrag
zur Regelung der
flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (Bund)
§
1 Grundsatz
(1) Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein
gleitender Übergang vom Erwerbsleben
in die Altersrente ermöglicht werden.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) fördert durch
Leistungen nach diesem Gesetz
die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab
Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab 31. Dezember 2009
vermindern und
damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers
ermöglichen.
(3) Altersteilzeit im Sinne dieses Gesetzes liegt unabhängig von
einer Förderung durch die Bundesagentur auch vor bei einer
Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab
Vollendung des 55. Lebensjahres nach dem 31. Dezember 2009
vermindern.
Für die Anwendung des
§ 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes kommt es nicht darauf an,
dass die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen wurde und
durch die Bundesagentur nach § 4 gefördert wird.
§ 2 Begünstigter Personenkreis
(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die
- das 55. Lebensjahr vollendet haben,
- nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer
Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die
Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht
werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen
wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und
versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des
Dritten Buches
Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit) und
- innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn
der Altersteilzeitarbeit mindestens 1 080 Kalendertage in einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem
Dritten Buch
Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz gestanden haben. Zeiten mit Anspruch auf
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Zeiten des Bezuges von
Arbeitslosengeld II sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht
nach
§ 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand,
stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich.
§
427 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend.
(2) Sieht die Vereinbarung über die
Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten
oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit
vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn
-
die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt
eines Zeitraums von bis zu drei Jahren oder bei Regelung in
einem Tarifvertrag, auf Grund eines Tarifvertrages in einer
Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen und der
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Durchschnitt
eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren die Hälfte der
bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und der
Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des
Dritten Buches
Sozialgesetzbuch ist und
-
das Arbeitsentgelt für die
Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a fortlaufend
gezahlt werden.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 Nr. 1 kann die
tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen
Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat
nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem
Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden.
Können auf Grund eines solchen Tarifvertrages abweichende Regelungen
in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in
Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch
gemacht werden. Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative gilt entsprechend.
In einem Bereich, in dem tarifvertragliche Regelungen zur Verteilung
der Arbeitszeit nicht getroffen sind oder üblicherweise nicht
getroffen werden, kann eine Regelung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2.
Alternative auch durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein
Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden.
(3) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit
unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine
unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit über einen
Zeitraum von mehr als sechs Jahren vor, ist die Voraussetzung nach
Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn
die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von
sechs Jahren,
der innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbarten
Altersteilzeitarbeit liegt,
die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht
überschreitet,
der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt
im Sinne des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch ist und
die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
Die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind nur in
dem in Satz 1 genannten Zeitraum von sechs Jahren zu erbringen.
§ 3 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4
setzt voraus, dass
-
der Arbeitgeber auf Grund eines
Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer
Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem
Arbeitnehmer
a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um
mindestens 20 vom Hundert
aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere
Entgeltbestandteile umfassen kann,
und
b) für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung
mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf
80 vom Hundert des
Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit,
begrenzt auf den Unterschiedsbetrag
zwischen 90 vom Hundert der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze und dem
Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur
Beitragsbemessungsgrenze, sowie
-
der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des
Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit
a) einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten
Arbeitnehmer,
einen Bezieher von Arbeitslosengeld II oder einen
Arbeitnehmer nach Abschluss der
Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem
Zusammenhang durch
Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig
im Sinne des Dritten
Buches
Sozialgesetzbuch beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der
Regel
nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird
unwiderleglich vermutet,
dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in
diesem Zusammenhang
durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt
wird, oder
b) einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des
Dritten Buches
Sozialgesetzbuch
beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel
nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt
und
-
die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei
einer über fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes
hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist oder eine
Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung
der Tarifvertragsparteien besteht, wobei beide Voraussetzungen
in Tarifverträgen verbunden werden können.
(1a) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a sind auch
erfüllt,
wenn Bestandteile des Arbeitsentgelts,
die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitarbeit nicht
vermindert worden sind,
bei der Aufstockung außer Betracht bleiben.
(2) Für die Zahlung der Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b
gelten die Bestimmungen des
Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch über die Beitragszahlung aus dem
Arbeitsentgelt.
(3) Hat der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer die
Arbeitsleistung oder Teile der Arbeitsleistung im voraus erbracht,
so ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 bei Arbeitszeiten nach
§ 2 Abs. 2 und 3 erfüllt, wenn die Beschäftigung
eines bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten
Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers nach Abschluss der Ausbildung
auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen
Arbeitsplatz erst nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt.
§ 4 Leistungen
(1) Die Bundesagentur erstattet dem Arbeitgeber für längstens sechs
Jahre
-
den Aufstockungsbetrag nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für
die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und
-
den Betrag, der nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b in Höhe des Beitrags geleistet worden ist,
der auf den Betrag entfällt, der sich aus 80 vom Hundert des
Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch
höchstens des auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert
der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem
Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrags.
(2) Bei Arbeitnehmern, die nach
§ 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder
§ 231
Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der
Versicherungspflicht befreit sind, werden Leistungen nach Absatz 1
auch erbracht, wenn die Voraussetzung des § 3 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b nicht erfüllt ist.
Dem Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 stehen in diesem Fall vergleichbare
Aufwendungen des Arbeitgebers bis zur Höhe des Beitrags gleich, den
die Bundesagentur nach Absatz 1 Nr. 2 zu tragen hätte, wenn der
Arbeitnehmer nicht von der Versicherungspflicht befreit wäre.
§ 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4
erlischt
-
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der
Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet hat,
-
mit Ablauf des Kalendermonats vor dem
Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters
oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit ist, das 65. Lebensjahr vollendet hat
oder eine der Rente vergleichbare Leistung einer Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens
beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für
den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen
werden können oder
-
mit Beginn des Kalendermonats, für den der
Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine
Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung
öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens
bezieht.
(2) Der Anspruch auf die Leistungen besteht nicht, solange der
Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung
freigewordenen Arbeitsplatz keinen Arbeitnehmer mehr beschäftigt,
der bei Beginn der Beschäftigung die Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt hat.
Dies gilt nicht, wenn der Arbeitsplatz mit einem Arbeitnehmer, der
diese Voraussetzungen erfüllt, innerhalb von drei Monaten erneut
wiederbesetzt wird oder der Arbeitgeber insgesamt für vier Jahre die
Leistungen erhalten hat.
(3) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit, in der
der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit Beschäftigungen
oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze
des § 8
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten oder auf Grund
solcher Beschäftigungen eine Entgeltersatzleistung erhält.
Der Anspruch auf die Leistungen erlischt, wenn er mindestens 150
Kalendertage geruht hat. Mehrere Ruhenszeiträume sind
zusammenzurechnen.
Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bleiben
unberücksichtigt, soweit der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer
sie bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der
Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt hat.
(4) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit, in der
der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit
leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des
§ 8 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) §
48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine
Anwendung.
§ 6 Begriffsbestimmungen
(1) Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im Sinne
dieses Gesetzes ist das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber
regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt,
soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des
Dritten Buches
Sozialgesetzbuch nicht überschreitet. Entgeltbestandteile, die
nicht laufend gezahlt werden, sind nicht berücksichtigungsfähig.
(2) Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche
Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem
Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war.
Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt
der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit
vereinbart war.
Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste
volle Stunde gerundet werden.
(3) (weggefallen)
§ 7 Berechnungsvorschriften
(1) Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 50
Arbeitnehmer, wenn er in dem Kalenderjahr, das demjenigen, für das
die Feststellung zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen
Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 50
Arbeitnehmer beschäftigt hat.
Hat das Unternehmen nicht während des ganzen nach Satz 1 maßgebenden
Kalenderjahrs bestanden, so beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel
nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn er während des Zeitraums des
Bestehens des Unternehmens in der überwiegenden Zahl der
Kalendermonate nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt hat.
Ist das Unternehmen im Laufe des Kalenderjahrs errichtet worden, in
dem die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, so beschäftigt der
Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn nach
der Art des Unternehmens anzunehmen ist, dass die Zahl der
beschäftigten Arbeitnehmer während der überwiegenden Kalendermonate
dieses Kalenderjahrs 50 nicht überschreiten wird.
(2) Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ist der Durchschnitt der letzten zwölf
Kalendermonate vor dem Beginn der Altersteilzeitarbeit des
Arbeitnehmers maßgebend.
Hat ein Betrieb noch nicht zwölf Monate bestanden, ist der
Durchschnitt der Kalendermonate während des Zeitraums des Bestehens
des Betriebes maßgebend.
(3) Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
nach Absatz 1 und 2 bleiben schwerbehinderte Menschen und
Gleichgestellte im Sinne des
Neunten Buches
Sozialgesetzbuch sowie Auszubildende außer Ansatz.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5
und mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr
als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung der Zahl der in Altersteilzeitarbeit
beschäftigten Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3
sind schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte im Sinne des
Neunten Buches
Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
§ 8 Arbeitsrechtliche Regelungen
(1) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme von
Altersteilzeitarbeit gilt nicht als eine die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im
Sinne des
§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes; sie kann auch
nicht bei der sozialen Auswahl nach
§ 1 Abs.
3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des
Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
(2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Leistungen
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht für den Fall
ausgeschlossen werden, dass der Anspruch des Arbeitgebers auf die
Leistungen nach
§ 4 nicht besteht, weil die Voraussetzung des
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegt.
Das gleiche gilt für den Fall, dass der Arbeitgeber die Leistungen
nur deshalb nicht erhält, weil er den Antrag nach §
12 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig gestellt hat oder seinen Mitwirkungspflichten nicht
nachgekommen ist, ohne dass dafür eine Verletzung der
Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers ursächlich war.
(3) Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die
Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer
Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, ist zulässig.
§ 8a Insolvenzsicherung
(1) Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit im Sinne
von § 2 Abs. 2 zum Aufbau eines Wertguthabens,
das den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach
§ 6 Abs. 1 einschließlich des darauf entfallenden
Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt,
ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich
des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in
geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit
abzusichern;
§ 7e des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§
18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten,
insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder
Schuldbeitritte, gelten nicht als geeignete Sicherungsmittel im
Sinne des Satzes 1.
(2) Bei der Ermittlung der Höhe des zu sichernden Wertguthabens ist
eine Anrechnung der Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a und b und § 4 Abs. 2 sowie der
Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des
§ 187a
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unzulässig.
(3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des
Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und
danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen.
Die Betriebsparteien können eine andere gleichwertige Art und Form
des Nachweises vereinbaren; Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.
(4) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach Absatz 3 nicht
nach oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet und weist
er auf schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht innerhalb
eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden
Wertguthabens in Textform nach, kann der Arbeitnehmer verlangen,
dass Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet
wird.
Die Sicherheitsleistung kann nur erfolgen durch Stellung eines
tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen
Wertpapieren, die nach
§ 234
Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur
Sicherheitsleistung geeignet sind.
Die Vorschriften der
§§ 233,
234 Abs.
2, §§
235 und
239 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(5) Vereinbarungen über den Insolvenzschutz, die zum Nachteil des in
Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmers von den
Bestimmungen dieser Vorschrift abweichen, sind unwirksam.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung gegenüber dem Bund,
den Ländern, den Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten
des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder
eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
§ 9 Ausgleichskassen, gemeinsame
Einrichtungen
(1) Werden die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
auf Grund eines Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse der
Arbeitgeber erbracht oder dem Arbeitgeber erstattet, gewährt die
Bundesagentur auf Antrag der Tarifvertragsparteien die Leistungen
nach § 4 der Ausgleichskasse.
(2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gilt
Absatz 1 entsprechend.
§ 10 Soziale Sicherung des Arbeitnehmers
(1) Beansprucht ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeitarbeit (§
2) geleistet hat und für den der Arbeitgeber Leistungen nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 erbracht hat, Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosenhilfe, erhöht sich das Bemessungsentgelt, das sich
nach den Vorschriften des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, bis zu dem Betrag, der
als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen wäre, wenn der Arbeitnehmer
seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert
hätte.
Kann der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen,
ist von dem Tage an, an dem die Rente erstmals beansprucht werden
kann, das Bemessungsentgelt maßgebend, das ohne die Erhöhung nach
Satz 1 zugrunde zu legen gewesen wäre. Änderungsbescheide werden mit
dem Tag wirksam, an die Altersrente erstmals beansprucht werden
konnte.
(2) Bezieht ein Arbeitnehmer, für den die Bundesagentur Leistungen
nach § 4 erbracht hat, Krankengeld,
Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld und liegt
der Bemessung dieser Leistungen ausschließlich die Altersteilzeit
zugrunde oder bezieht der Arbeitnehmer Krankentagegeld von einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen erbringt die Bundesagentur
anstelle des Arbeitgebers die Leistungen nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 in Höhe der Erstattungsleistungen nach
§ 4. Satz 1 gilt soweit und solange nicht, als
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 vom Arbeitgeber
erbracht werden.
Durch die Leistungen darf der Höchstförderzeitraum nach
§ 4 Abs. 1 nicht überschritten werden.
§ 5 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Arbeitnehmer, die nur wegen
Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach
§ 2
Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte versicherungspflichtig in der Krankenversicherung
der Landwirte sind, soweit und solange ihnen Krankengeld gezahlt
worden wäre, falls sie nicht Mitglied einer landwirtschaftlichen
Krankenkasse geworden wären.
(4) Bezieht der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, gilt für die
Berechnung der Leistungen des
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und des § 4
das Entgelt für die vereinbarte Arbeitszeit als Arbeitsentgelt für
die Altersteilzeitarbeit.
(5) Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gezahlt
worden, gilt in den Fällen der nicht zweckentsprechenden Verwendung
von Wertguthaben für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag, den
der Arbeitgeber der Berechnung der Beiträge nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b zugrunde gelegt hat, und dem Doppelten
des Regelarbeitsentgelts bis zum Zeitpunkt der nicht
zweckentsprechenden Verwendung, höchstens bis zur
Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme aus dem
Wertguthaben; für die Beiträge zur Krankenversicherung,
Pflegeversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung gilt
§ 23b
Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gilt Satz 1
entsprechend, soweit Beiträge gezahlt werden.
§ 11 Mitwirkungspflichten des
Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden
Verhältnisse, die für die Leistungen nach § 4
erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
Werden im Fall des § 9 die Leistungen von der
Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder der gemeinsamen Einrichtung der
Tarifvertragsparteien erbracht, hat der Arbeitnehmer Änderungen nach
Satz 1 diesen gegenüber unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Arbeitnehmer hat der Bundesagentur die dem Arbeitgeber zu
Unrecht gezahlten Leistungen zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer die
unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass er vorsätzlich oder
grob fahrlässig
-
Angaben gemacht hat, die unrichtig oder
unvollständig sind, oder
-
der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht
nachgekommen ist.
Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt
festzusetzen. Eine Erstattung durch den Arbeitgeber kommt insoweit
nicht in Betracht.
§ 12 Verfahren
(1) Die Agentur für Arbeit entscheidet auf schriftlichen Antrag des
Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen für die Erbringung von
Leistungen nach § 4 vorliegen.
Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der
Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach
deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Beginn des
Monats der Antragstellung.
In den Fällen des § 3 Abs. 3 kann die Agentur für
Arbeit auch vorab entscheiden, ob die Voraussetzungen des
§ 2 vorliegen.
Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und Versicherungsnummern
der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die Leistungen beantragt werden.
Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb
liegt, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Die Bundesagentur erklärt eine andere Agentur für Arbeit für
zuständig, wenn der Arbeitgeber dafür ein berechtigtes Interesse
glaubhaft macht.
(2) Die Höhe der Leistungen nach § 4 wird zu
Beginn des Erstattungsverfahrens in monatlichen Festbeträgen für die
gesamte Förderdauer festgelegt.
Die monatlichen Festbeträge werden nur angepasst, wenn sich das
berücksichtigungsfähige Regelarbeitsentgelt um mindestens 10 Euro
verringert.
Leistungen nach § 4 werden auf Antrag erbracht
und nachträglich jeweils für den Kalendermonat ausgezahlt, in dem
die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.
Leistungen nach § 10 Abs. 2 werden auf Antrag des Arbeitnehmers
oder, im Falle einer Leistungserbringung des Arbeitgebers an den
Arbeitnehmer gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2, auf
Antrag des Arbeitgebers monatlich nachträglich ausgezahlt.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 3 werden dem
Arbeitgeber die Leistungen nach Absatz 1 erst von dem Zeitpunkt an
ausgezahlt, in dem der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch
Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz einen Arbeitnehmer
beschäftigt, der bei Beginn der Beschäftigung die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt hat.
Endet die Altersteilzeitarbeit in den Fällen des § 3 Abs. 3
vorzeitig, erbringt die Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber die
Leistungen für zurückliegende Zeiträume nach Satz 3, solange die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind
und soweit dem Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen für
Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und
§ 4 Abs. 2 verblieben sind.
Die Leistungen für zurückliegende Zeiten werden zusammen mit den
laufenden Leistungen jeweils in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt.
Die Höhe der Leistungen für zurückliegende Zeiten bestimmt sich nach
der Höhe der laufenden Leistungen.
(4) Über die Erbringung von Leistungen kann die Agentur für Arbeit
vorläufig entscheiden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und zu ihrer Feststellung
voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf
die zustehende Leistung anzurechnen.
Sie sind zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung
ein Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
§ 13 Auskünfte und Prüfung
Die §§
315 und
319 des
Dritten Buches und das Zweite Kapitel des
Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§ 2 Abs. 1
Nr. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 14 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
entgegen § 11 Abs. 1 oder
als Arbeitgeber entgegen
§ 60
Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
-
entgegen § 13 Satz 1 in
Verbindung mit
§
315 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 5 Satz 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
-
entgegen § 13 Satz 1 in
Verbindung mit
§
319 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Einsicht oder Zutritt nicht gewährt oder
-
entgegen § 13 Satz 1 in
Verbindung mit
§
319 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Daten
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Agenturen für
Arbeit.
(4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Bundesagentur.
§ 66
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von
§ 105 Abs. 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Bundesagentur; diese ist
auch ersatzpflichtig im Sinne des
§ 110 Abs. 4 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§ 15 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch
Rechtsverordnung die Mindestnettobeträge nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen
Fassung bestimmen.
Die Vorschriften zum Leistungsentgelt des
Dritten Buches
Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Das bisherige
Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 in der bis
zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung ist auf den nächsten durch fünf
teilbaren Euro-Betrag zu runden.
Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.
§ 15a Übergangsregelung nach dem Gesetz
zur Reform der Arbeitsförderung
Haben die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach
§ 4 vor dem 1. April 1997 vorgelegen, erbringt
die Bundesagentur die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1
in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung vorliegen.
§ 15b Übergangsregelung nach dem Gesetz
zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der
Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn
mit der Altersteilzeit vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist und
Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil 45
Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit vorliegen.
§ 15c Übergangsregelung nach dem Gesetz
zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar
2000 abgeschlossen worden, erbringt die Bundesagentur die Leistungen
nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in der bis zum 1. Januar
2000 geltenden Fassung vorliegen.
§ 15d Übergangsregelung zum Zweiten
Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2000
abgeschlossen worden, gelten
§ 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 2
Satz 2 in der bis zum 1. Juli 2000 geltenden Fassung.
Sollen bei einer Vereinbarung nach Satz 1 Leistungen nach
§ 4 für einen Zeitraum von länger als fünf Jahren
beansprucht werden, gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 in der
ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung.
§ 15e Übergangsregelung nach dem Gesetz
zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der
Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn
mit der Altersteilzeit vor dem 17. November 2000 begonnen worden ist
und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil
die Voraussetzungen nach
§ 236a
Satz 5 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
§ 15f Übergangsregelung nach dem Zweiten
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. April 2003 begonnen, gelten
Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem
Dritten Buch
Sozialgesetzbuch gestanden haben, auch nach dem 1. April 2003
als versicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie die bis zum 31.
März 2003 geltenden Voraussetzungen für das Vorliegen einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin erfüllen.
§ 15g Übergangsregelung zum Dritten
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen,
sind die Vorschriften in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung
mit Ausnahme des § 15 weiterhin anzuwenden.
Auf Antrag des Arbeitgebers erbringt die Bundesagentur abweichend
von Satz 1 Leistungen nach § 4 in der ab dem 1.
Juli 2004 geltenden Fassung, wenn die hierfür ab dem 1. Juli 2004
maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 16 Befristung der Förderungsfähigkeit
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sind Leistungen nach
§ 4 nur noch zu erbringen, wenn die
Voraussetzungen des § 2 erstmals vor diesem
Zeitpunkt vorgelegen haben.
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