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2.2 |
Bruttogehalt |
2.2.2 |
Besondere Formen |
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Gehaltsumwandlung / Entgeltumwandlung |
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Die so umgewandelten Beträge sind nach Maßgabe der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften steuerfrei bzw. SV-beitragsfrei.
Die Entgeltumwandlung ist im öffentlichen Dienst durch folgende Tarifverträge ermöglicht worden: Bund: noch nicht Länder: TV-Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder vom 18.2.2003 Gemeinden: TV-Entgeltumwandlung im kommunalen öffentlichen Dienst vom 18.2.2003
Im Programm wird die Entgeltumwandlung nicht auf der Bruttoseite (links) abgewickelt, sondern auf der Seite der Gehaltsabzüge (rechts), denn das Entgelt muss zunächst zugeflossen sein, bevor es umgewandelt werden kann (Brutto-Darstellung).
Es sind verschiedene Arten der Entgeltumwandlung im Programm in den Zeilen 44 bis 46 darstellbar: 1. nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 4 % der b) aus Einmalzahlungen
2. nach § 40b EStG aus dem lfd. Gehalt a) AG trägt die Pauschalsteuern b) AN trägt die Pauschalsteuern trägt
3. nach § 40b EStG aus Einmalzahlungen a) AG trägt die Pauschalsteuern b) AN trägt die Pauschalsteuern.
Die Wirkungen der verschiedenen Einstellungen können in den Erläuterungsfenster zu Zeile 35 und zu 38 sowie in den Aufstellungen "AN-Sicht" und "AG-Sicht" unterhalb von Zeile 47 beurteilt werden. |