Besoldungsgruppe B 3
Abteilungsdirektor
–als
der ständige Vertreter des Präsidenten
des Bildungs- und Wissenschaftszentrums
der Bundesfinanzverwaltung –
–als der ständige Vertreter des
Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion
–
Abteilungsdirektor bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund
–als
Leiter einer besonders großen und
besonders bedeutenden Abteilung –
Abteilungsdirektor
beim Amt für den Militärischen
Abschirmdienst
Botschafter 1)
Bundesbankdirektor 2)
Direktor bei der Bundesagentur für
Arbeit
–als
Leitender der Familienkasse –
Direktor bei der
Bundesakademie für öffentliche
Verwaltung
–als
Leiter einer Lehrgruppe –
Direktor bei der Bundesanstalt Die
Deutsche Bibliothek
–als
der ständige Vertreter des
Generaldirektors der Bundesanstalt Die
Deutsche
Bibliothek bei der Deutschen Bibliothek
in Frankfurt am Main –
–als der ständige Vertreter des
Generaldirektors der Bundesanstalt Die
Deutsche
Bibliothek bei der Deutschen Bücherei in
Leipzig –
Direktor bei der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben 15)
Direktor bei der Führungsakademie der
Bundeswehr
–als
Leiter einer Fachgruppe –
Direktor
bei der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen
Direktor bei der Unfallkasse Post und
Telekom
–als
Geschäftsführer –
Direktor bei der
Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
–als
Leiter einer großen und bedeutenden
Unterabteilung –15)
Direktor bei einem
Regionalträger der gesetzlichen
Rentenversicherung
–als
stellvertretender Geschäftsführer oder
Mitglied der Geschäftsführung,
wenn der Erste Direktor in
Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist –
Direktor bei einer
Wehrtechnischen Dienststelle
–als
Leiter des Musterprüfwesens für
Luftfahrtgerät der Bundeswehr –
Direktor beim/bei der ... 3)
–als
Leiter einer Hauptabteilung oder einer
gleich zu bewertenden, besonders großen
und besonders bedeutenden Abteilung bei
einer Bundesoberbehörde oder einer
vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der
Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B
8
eingestuft ist –
Direktor beim Bundesarchiv
–als
Leiter der Stiftung Archiv der Parteien
und Massenorganisationen der DDR –
Direktor beim
Bundesinstitut für Berufsbildung
–als
Leiter einer Abteilung –
Direktor beim
Bundesnachrichtendienst 4)
Direktor der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung
Direktor der Stiftung Flucht,
Vertreibung, Versöhnung
Direktor des Beschaffungsamtes des
Bundesministeriums des Innern
Direktor des Bundesinstituts für
Sportwissenschaft
–als
Geschäftsführender Direktor – 22)
Direktor
des
Bundesinstituts für Kultur und
Geschichte der Deutschen im östlichen
Europa
Direktor des Deutschen Instituts für
medizinische Dokumentation und
Information
Direktor einer Wehrtechnischen
Dienststelle 5)
Direktor in der Bundespolizei
–als
Leiter einer Abteilung des
Bundespolizeipräsidiums –
–im Bundesministerium des Innern – 21)
Direktor und Professor
–als
Leiter einer wissenschaftlichen
Forschungseinrichtung – 6)
–bei einer wissenschaftlichen
Forschungseinrichtung oder in einem
wissenschaftlichen
Forschungsbereich als Leiter einer
großen Abteilung, eines großen
Fachbereichs
oder eines großen Instituts –
Direktor und
Professor bei der Bundesagentur für
Arbeit
–als
Leiter eines großen und bedeutenden
Forschungsbereichs beim Institut für
Arbeitsmarkt und Berufsforschung – 15a)
Direktor und Professor der Bundesanstalt
für Gewässerkunde
Direktor und Professor der Bundesanstalt
für Wasserbau
Direktor und Professor
der
Forschungsanstalt der Bundeswehr für
Wasserschall und Geophysik
Direktor und Professor des
Bundesinstituts für
Bevölkerungsforschung
–als
Geschäftsführender Direktor –
Direktor und
Professor
des Bundesinstituts für
ostwissenschaftliche und internationale
Studien
–als
Geschäftsführender Direktor –
Direktor und Professor des
Kunsthistorischen Instituts in Florenz
Direktor und Professor
des
Wehrwissenschaftlichen Instituts für
Schutztechnologien -
ABC-Schutz
Direktor und Professor
des
Wehrwissenschaftlichen Instituts für
Werk-, Explosiv- und
Betriebsstoffe
Erster Direktor eines Regionalträgers
der gesetzlichen Rentenversicherung
–als
Geschäftsführer oder Vorsitzender der
Geschäftsführung bei höchstens 900.000
Versicherten und laufenden Rentenfällen
–
Generalkonsul 8)
Gesandter 9)
Kurator der Museumsstiftung Post und
Telekommunikation
Leitender Ministerialrat 13)
–bei
einer obersten Landesbehörde
(ausgenommen Stadtstaaten) -
als Leiter einer Abteilung, 20)
als Leiter einer Unterabteilung oder als
Leiter einer auf Dauer eingerichteten
Gruppe
von Referaten, 20)
als ständiger Vertreter eines
Abteilungsleiters, soweit kein
Unterabteilungsleiter
oder Gruppenleiter vorhanden ist 20) 23)
–
Leitender
Postdirektor
–bei
der Deutsche Post AG –
–bei der Deutsche Postbank AG –
–bei der Deutsche Telekom AG –
–bei der Bundesanstalt für Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost -
Leitender
Regierungsdirektor 10) 11)
–in
Hamburg bei einem Senatsamt oder einer
Fachbehörde –
Leitender Senatsrat
16)
–in
Berlin bei einer obersten Landesbehörde
als Leiter einer Abteilung, 20)
als Leiter einer Unterabteilung, 20)
als ständiger Vertreter eines
Abteilungsleiters, soweit kein
Unterabteilungsleiter vorhanden ist 20)
23) –
Ministerialrat
–bei
einer obersten Bundesbehörde und beim
Bundeseisenbahnvermögen – 7) 12) 14)
–bei einer obersten Landesbehörde
(ausgenommen Stadtstaaten), soweit nicht
einem
in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4
eingestuften Gruppenleiter unterstellt –
10) 13)
Ministerialrat als
Mitglied des Bundesrechnungshofes
Mitglied der Geschäftsführung
einer
Regionaldirektion der Bundesagentur für
Arbeit 10)
Präsident einer Bundespolizeidirektion
25)
Präsident eines Landesversorgungsamtes
–als
Leiter eines Landesversorgungsamtes mit
mehr als 100.000 bis 250.000
Versorgungsberechtigten –
Regierungsvizepräsident
–als
der ständige Vertreter eines in
Besoldungsgruppe B 7 eingestuften
Regierungspräsidenten –
Senatsrat 10) 16)
–in
Berlin und Bremen bei einer obersten
Landesbehörde, soweit nicht einem in
Besoldungsgruppe B 3 oder B 4
eingestuften Gruppenleiter unterstellt –
Vizepräsident 17)
–als
der ständige Vertreter eines durch
Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 6 oder
B 7 eingestuften Leiters einer
Dienststelle oder sonstigen Einrichtung
–
Vizepräsident des
Bundesausgleichsamtes
Vorsitzendes Mitglied der
Geschäftsführung
einer
Regionaldirektion der Bundesagentur für
Arbeit 24)
Vortragender
Legationsrat Erster Klasse 7) 18)
Oberst 7) 19)
Kapitän zur See 7) 19)
Oberstapotheker 7) 19)
Flottenapotheker 7) 19)
Oberstarzt 7) 19)
Flottenarzt 7) 19)
Oberstveterinär 7) 19)
-----
1) Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6,
B 9.
3) Der Amtsbezeichnung ist ein
Zusatz beizufügen, der auf die
Dienststelle oder sonstige
Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die
Amtsinhaber beim Bundesamt für
Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung
"Direktor" zu führen.
4) Die Amtsinhaber sind
berechtigt, die Amtsbezeichnung
"Direktor" zu führen.
5) Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen A 16, B 4.
6) Soweit die Funktion nicht einem
in eine niedrigere Besoldungsgruppe
eingestuften Amt
zugeordnet ist.
7) Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen A 16, B 2.
8) Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
9) Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
10) Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen A 16, B 2.
11) In Hamburg darf bei den
genannten Behörden die Zahl der
Planstellen für Leitende
Regierungsdirektoren in den
Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen
60 v.H. der
Gesamtzahl der bei diesen Behörden für
Leitende Regierungsdirektoren
ausgebrachten
Planstellen nicht überschreiten.
12) Beim Bund darf die Zahl der
Planstellen 75 v.H. der Gesamtzahl der
für Ministerialräte
ausgebrachten Planstellen nicht
überschreiten.
13) In einem Land darf die Zahl
der Planstellen für Leitende
Ministerialräte in der Besoldungsgruppe
B 3 und für Ministerialräte in den
Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen
60 v.H. der
Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte
in der Besoldungsgruppe B 3 und für
Ministerialräte
ausgebrachten Planstellen nicht
überschreiten.
14) Der Leiter des Präsidialbüros
des Präsidenten des Deutschen
Bundestages erhält eine
Stellenzulage in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem
Grundgehalt der
Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt
der Besoldungsgruppe B 6.
15) Soweit nicht in der
Besoldungsgruppe B 2.
15a) Soweit die Funktion nicht dem
Amt "Direktor und Professor" in der
Besoldungsgruppe B 2
zugeordnet ist.
16)a) In Berlin darf die Zahl der
Planstellen für Leitende Senatsräte in
der Besoldungsgruppe B 3 und
für Senatsräte in den
Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen
60 v.H. der Gesamtzahl der
für Leitende Senatsräte in der
Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte
ausgebrachten
Planstellen nicht
überschreiten.
b) In
Bremen darf die Zahl der Planstellen für
Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2
und B 3
zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl
der für Senatsräte ausgebrachten
Planstellen nicht
überschreiten.
17) Der Amtsbezeichnung kann ein
Zusatz beigefügt werden, der auf die
Dienststelle oder sonstige
Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber
angehört.2Der Zusatz "und Professor"
darf beigefügt
werden, wenn der Leiter der Dienststelle
oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz
in der
Amtsbezeichnung führt.
18) Höchstens 75 v.H. der
Gesamtzahl der bei einer obersten
Bundesbehörde für diese Ämter
ausgebrachten Planstellen.
19) a) Im Ministerium
höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für
diese Ämter ausgebrachten
Planstellen,
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21
v.H. der Gesamtzahl der für diese
Dienstgrade
ausgebrachten
Planstellen.
20) Soweit die Funktion nicht
einem in eine höhere oder niedrigere
Besoldungsgruppe eingestuften
Amt zugeordnet ist.
21) Höchstens 75 v.H. der
Gesamtzahl der im Bundesministerium des
Innern für Leitende
Polizeidirektoren in der Bundespolizei und
Direktoren in der Bundespolizei
ausgebrachten
Planstellen.
22) Der am 1. Januar 2000 im Amt
befindliche Stelleninhaber erhält
weiterhin Dienstbezüge
aus der Besoldungsgruppe B 4.
23) Dieses Amt kann auch mehr als
einem Beamten übertragen werden, soweit
es in großen und
bedeutenden Abteilungen erforderlich ist,
die Stellenvertreterfunktion
aufzuteilen.
24) Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
25) Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen B 4, B 5. |