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Bundesbesoldungsordnung A und B Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes Bundesbesoldungsordnung A |
Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektor 3) Betriebsinspektor 3) Hauptbrandmeister 3) Inspektor Kapitän 1) Konsulatssekretär Kriminalhauptmeister 3) Kriminalkommissar Obergerichtsvollzieher 3) Oberin 6) 7) Oberpfleger 7) Oberschwester 7) Pflegevorsteher 6) 7) Polizeihauptmeister 3) Polizeikommissar Stabsfeldwebel 4) Stabsbootsmann 4) Oberstabsfeldwebel 2) 4) Oberstabsbootsmann 2) 4) Leutnant Leutnant zur See ----- 1) Im Bundesbereich. 2) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v.H. der Stellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 3) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 4) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 v.H. der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen. 5) (weggefallen) 6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 7) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX. |