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Bundesbesoldungsordnung A und B Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes Bundesbesoldungsordnung A |
Besoldungsgruppe A 5 Betriebsassistent 3) 5) Erster Hauptwachtmeister 3) 5) 6) Hauptwart 3) 5) Justizvollstreckungsassistent Kriminaloberwachtmeister 1) Kriminalwachtmeister 1) 2) Oberamtsmeister 4) 5) Oberbetriebsmeister 5) Obertriebwagenführer 3) 5) Polizeioberwachtmeister 1) Polizeiwachtmeister 1) 2) Stabsgefreiter Oberstabsgefreiter 3) 8) Unteroffizier Maat Fahnenjunker Seekadett ----- 1) Während der Ausbildung. 2) Erhält das Grundgehalt der 1. Stufe der Besoldungsgruppe A 4. 3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 4) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6. 6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. 2Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 3 nicht zu. 7) (weggefallen) 8) Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50 vom Hundert der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen. |