Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Inhaltsverzeichnis





Bundesbesoldungsordnung A und B
Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Bundesbesoldungsordnung A

 
Besoldungsgruppe A 16

Abteilungsdirektor
Abteilungspräsident
Botschafter 1)
Botschaftsrat Erster Klasse
Bundesbankdirektor 2)
Chefarzt 3)
Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor
des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 6)
Generalkonsul 8)
Gesandter 9)
Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied
der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 5)
Landeskonservator
Leitender Akademischer Direktor
   
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - 10)
Leitender Dekan 4)
Leitender Direktor 13)
Ministerialrat
  
- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen - 7)
   - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) - 11)
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 7)
Museumsdirektor und Professor
Oberlandesanwalt 5)
Senatsrat
  
- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde - 11)
Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7)
Kanzler einer Universität der Bundeswehr 14)
Leitender Regierungsschuldirektor
  
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes -
   - als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -
Leitender Schulamtsdirektor
  
- als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem mindestens sechs weitere
     Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind -
   - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien,
     Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt -

Oberstudiendirektor
  
- als Leiter
          einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 12)
          eines Gymnasiums im Aufbau mit
                   mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
                   mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
                   mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
          eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,
          eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines
          Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen -
  -  im höheren Dienst des Bundes als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht
     mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern - 12)
Oberst 7)
Kapitän zur See 7)
Oberstapotheker 7)
Flottenapotheker 7)
Oberstarzt 7)
Flottenarzt 7)
Oberstveterinär 7)
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1)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
4)  Im Bundesbereich.
5)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
6)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
7)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
8)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
9)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
10) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
12) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht
      als einer.
13) Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei
     der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe
     B 2 zugeordnet werden.
14) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in
     den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
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